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Wer ist nach der Scheidung erziehungsberechtigt?

Die Trennung der Eltern und die damit verbundene Scheidung von Mutter und Vater ist für die meisten Kinder ein schwerer Schicksalsschlag, mit dem sie wohl oder übel zurechtkommen müssen. Zuvor haben sie gemeinsam mit beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und so die Geborgenheit der Familie genossen. Mit der Scheidung der Eltern bricht diese heile Welt mehr oder weniger auseinander, so dass sich die Lebenssituation der Scheidungskinder grundlegend ändert.

Eine Scheidung ist aber selbstverständlich nicht nur für die Kinder schwer zu verkraften, denn auch die Eltern leiden hierunter. Einst haben sich diese das Ja-Wort gegeben, wollten eine gemeinsame Familie gründen und ihr Leben lang zusammenbleiben. Zumindest letzteres ist im Falle einer Scheidung offensichtlich nicht gelungen. Ist die Ehe gescheitert, müssen die beiden Ehegatten demzufolge ihren Traum von einem harmonischen Familienleben zunächst aufgeben und einsehen, dass eine Scheidung für alle Beteiligten ein  richtige Weg sein kann, da ansonsten Streitigkeiten und massive Differenzen den Familienalltag weiterhin bestimmen. Folglich ist es oftmals besser, einen Schlussstrich zu ziehen und einen Scheidungsantrag zu stellen und die Dinge in die Wege zu leiten und um wieder neu anfangen zu können.

Gemeinsame Erziehungsberechtigung in der Ehe

Mit Art. 6 des Grundgesetzes stellt der deutsche Gesetzgeber die Familie und Ehe unter einen besonderen Schutz und regelt grundgesetzlich, dass die Erziehungsberechtigung den Eltern des Kindes grundsätzlich obliegt. Im Allgemeinen wird zudem gemäß § 1592 BGB davon ausgegangen, dass der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, so dass die elterliche Sorge bei den Eheleuten liegt und die Vaterschaft dementsprechend nicht angezweifelt werden muss.

In § 1626 BGB finden sich die Grundsätze der elterlichen Sorge, die selbstverständlich auch für die Erziehungsberechtigung innerhalb der Ehe ausschlaggebend sind. Demzufolge haben die Eltern eines minderjährigen Kindes das Recht und die Pflicht, dieses zu versorgen, zu fördern und zu erziehen. Dass im Zuge dessen auch ein Umgang mit beiden Elternteilen gewährleistet wird, ist innerhalb der Ehe der Eltern eine Selbstverständlichkeit, schließlich leben Mutter und Vater in einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit gemeinsam mit den Kindern als Familie zusammen.

Die Erziehungsberechtigung im Falle einer Scheidung

Dass Entscheidungen, die den Nachwuchs betreffen, gemeinsam getroffen werden, steht demnach innerhalb der Ehe außer Frage. Anders gestaltet sich dies aber, wenn sich die Eltern trennen und scheiden lassen. Hierdurch wird die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern aufgelöst, was für die Kinder bedeutet, dass ein Elternteil auszieht. Gleichzeitig muss natürlich auch eine Lösung bezüglich der Erziehungsberechtigung gefunden werden. Da Scheidungen in den meisten Fällen mit Streitigkeiten und Differenzen einhergehen, bleiben Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, bzw. der Vormundschaft leider auch nicht aus. Häufig landen diese Fälle dann vor dem Familienrichter, der eine Sorgerechtsverfügung erlassen muss, oder das Besuchsrecht festlegt.

Grundsätzlich sieht der deutsche Gesetzgeber vor, dass im Falle getrenntlebender Eltern die Erziehungsberechtigung gleichermaßen bei der Mutter und beim Vater liegt, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Demzufolge üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus, auch wenn sie geschieden sind. Lediglich die Entscheidungen im Bezug auf Angelegenheiten des alltäglichen Lebens, fällt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ansonsten müssen die Eltern als gemeinsam Erziehungsberechtigte weiterhin zusammen entscheiden.

Bedauerlicherweise stellen die persönlichen Differenzen zwischen den Elternteilen diesbezüglich häufig ein großes Hindernis dar, weshalb die gemeinsame Ausübung der Pflege und Erziehung im Familienrecht so wie idealer weise vorgesehen mitunter kaum möglich ist. Stellt ein Elternteil beim zuständigen Familiengericht den Antrag auf alleiniges Sorgerecht, wird dies zunächst eingehend geprüft. Verfügt ein Elternteil dann über das alleinige Sorgerecht, liegt auch die vollständige Erziehungsberechtigung bei diesem. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der andere Elternteil keine Rolle mehr im Leben des Kindes spielen darf. In § 1626 BGB ist schließlich definiert, dass zugunsten des Kindeswohls ein Umgang mit beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben sein sollte. Geschiedene Ehepaare, die gemeinsame Kinder haben, sollten sich deshalb stets vor Augen führen, dass sie trotz aller Probleme die Eltern ihrer Kinder bleiben und diese Mutter und Vater gleichermaßen brauchen.

Sarah Greszat am 09.05.2012


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