
Was ist Kindeswohlgefährdung?
Das Kindeswohl ist einer der zentralen Mittelpunkte des deutschen Familienrechts und hat hier in der Regel oberste Priorität. In Anbetracht der Tatsache, dass Minderjährige auf die Fürsorge ihrer Eltern im Rahmen der Fürsorgepflicht angewiesen sind, wird dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert beigemessen. Auf diese Art und Weise schafft der Gesetzgeber in juristischer Hinsicht geeignete Bedingungen für ein adäquates Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. So wird das Kindeswohl als Basis einer gesunden Entwicklung betrachtet und beinhaltet das gesamte Wohlergehen des Kindes oder Jugendlichen.
Ebenso wie das Kindeswohl kennt der deutsche Gesetzgeber auch die Kindeswohlgefährdung und setzt sich intensiv mit dieser auseinander. Im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland finden sich Regelungen im Bezug auf eine Gefährdung des Kindeswohls, die einen Eingriff in das natürliche Erziehungsrecht der Eltern gestatten. Das Jugendamt ist dann die Behörde, die im Falle einer Kindeswohlgefährdung eingreift und gemäß § 1 SGB VIII gegebenenfalls Maßnahmen der Jugendhilfe einleitet.
Grundgesetzliche Grundlagen für den Fall einer Kindeswohlgefährdung
Im Allgemeinen obliegt die Pflege und Erziehung der Kinder selbstverständlich als natürliches Recht den Eltern und ist in Art. 6 GG grundgesetzlich manifestiert. Gleichzeitig wird im Zuge dessen im Grundgesetz auch festgelegt, dass die staatliche Gemeinschaft über die Vormundschaft und die Pflege und Erziehung von Minderjährigen wacht. Hierzu bietet es durchaus auch Hilfen für Eltern mit schwierigen Kindern an.
Trotz des im Grundgesetz verankerten Erziehungsrecht der Eltern, kann das Jugendamt gewissermaßen als Vertretung der staatlichen Gemeinschaft durchaus gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handeln, sofern eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt oder droht. In Art. 6 Abs. 3 GG findet sich hierzu die entsprechende grundgesetzliche Legitimation. Liegt ein Versagen der Erziehungsberechtigten vor oder droht aus anderen Gründen eine Verwahrlosung der Minderjährigen, sind die Behörden, sprich das Vormundschaftsgericht demnach befugt, adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Es kann in diesem Falle auch eine Inobhutnahme zum Schutz von Kindern anordnen.
Kindeswohlgefährdung im Familienrecht
Für den Fall etwaiger Kindeswohlgefährdungen übernimmt das Jugendamt demnach das staatliche Wächteramt, wie aus § 8a SGB VIII hervorgeht. Zudem ist hierbei auch das Familiengericht in Familiensachen eine zentrale Instanz, der zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung verschiedene Optionen zur Auswahl stehen. So sieht das Familienrecht verschiedenste Maßnahmen vor, die von Weisungen des Familienrichters über die Ergänzungspflegschaft bis hin zur Entziehung des Sorgerechts reichen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Erhalt der familiären Strukturen dem Wohlergehen des Kindes für gewöhnlich überaus zuträglich ist, sind die Familiengerichte in der Regel bestrebt, die Minderjährigen in ihren Familien zu belassen. Häufig wird dann eine Erziehungsbeistandschaft oder sozialpädagogische Familienhilfe angeordnet, so dass die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Nachwuchses fachmännische Hilfe erhalten.
Selbstverständlich umfasst das deutsche Familienrecht aber durchaus auch Maßnahmen, die im Falle einer massiven Kindeswohlgefährdung Alternativen bieten, falls ein Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie nicht möglich sein sollte. In einer solchen Situation kann die Unterbringung bei Pflegeeltern, im Heim oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen für Jugendliche angeordnet werden. Indem das Kind aus der Familie genommen wird, kann die gefährdende Situation rasch und nachhaltig beendet werden.
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