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Kostentragungspflicht der Angehörigen

Verstirbt ein Familienmitglied, ist die Trauer zunächst groß, schließlich bedeutet dies den Verlust eines lieben Menschen. Oftmals wird einem erst mit dem Tod eines nahen Angehörigen überhaupt wieder bewusst, wie vergänglich und kostbar das Leben ist. Allein der Gedanke, den verstorbenen Verwandten für immer verloren zu haben und nie wieder Zeit mit ihm verbringen zu können, erscheint vollkommen unerträglich. Nach dem ersten Schock beginnt für gewöhnlich recht bald die Trauerbewältigung, in deren Rahmen man wohl oder übel lernt, mit dem Verlust umzugehen und zu leben.

In Anbetracht der Tatsache, dass es um ein Menschenleben geht, das für immer geendet hat, treten finanzielle Interessen für gewöhnlich in den Hintergrund und werden zumindest zunächst nicht berücksichtigt. Unabhängig von der Trauer und dem Schmerz sollte man den Finanzen aber durchaus Beachtung schenken, da der Gesetzgeber die Angehörigen gewissermaßen in die Pflicht nimmt. So gilt es nach dem Tod eines Menschen nicht nur dessen Nachlass zu verteilen, schließlich fallen im Zuge dessen auch einige Kosten an, die üblicherweise von den Angehörigen zu tragen sind. Juristische Basis hierfür ist die sogenannte Kostentragungspflicht.

Kostentragungspflicht in der deutschen Gesetzgebung

Die Kostentragungspflicht stellt einen wesentlichen Bestandteil der deutschen Gesetzgebung dar und kommt vor allem hinsichtlich einer Bestattung zum Tragen. Die juristische Basis findet sich dann in § 1968 BGB, denn hierin schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten der Beerdigung des Erblassers von dessen Erben zu übernehmen sind. Hieran wird auch nicht gerüttelt, wenn man Schulden erben müsste. Macht der Erbe jedoch von seiner beschränkten Erbenhaftung Gebrauch oder kann aus anderen Gründen nicht zur Kostenübernahme für die Beisetzung belangt werden, geht die Kostentragungspflicht auf die Person über, die dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet war. Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, dass durch das örtliche Ordnungsamt festgelegt wird, wer im Rahmen der Kostentragungspflicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Üblicherweise handelt es sich hierbei um die bestattungspflichtigen Personen und somit die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.

Ist der Verstorbene nicht auf natürliche Art und Weise verstorben, weil sein Tod durch eine dritte Person schuldhaft verursacht wurde, können die Angehörigen trotz bestehender Kostentragungspflicht die für den Tod verantwortliche Person belangen. Gemäß § 844 BGB besteht somit die Möglichkeit, eine Erstattung der Bestattungskosten zu verlangen.

Hat der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten bereits Vorsorge getroffen und vielleicht sogar eine Sterbeversicherung abgeschlossen, findet die Kostentragungspflicht im Allgemeinen keine Anwendung, da die anfallenden Kosten bereits abgedeckt sind. Obgleich der eigene Tod kein Thema ist, mit dem man sich gerne befasst, sollte man folglich nicht davor zurückschrecken und im Idealfall alles schon zu Lebzeiten regeln. Dies betrifft genauso das Vererben, denn in einem eigenhändigen, notariellen oder Berliner Testament kann man alle Fragen das Erbschaftsrecht betreffend im eigenen Sinne regeln.

Sarah Greszat am 06.12.2011


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