
Inobhutnahme zum Schutz von Kindern
Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG obliegen die Pflege und Erziehung der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland den Eltern und gehören zu den natürlichen Rechten als Vater und Mutter. Gleichzeitig definiert das Grundgesetz die Erziehung und Pflege des Nachwuchses im Rahmen des in der Regel gemeinsamen Sorgerechts als oberste Pflicht der Eltern. Die Kontrolle über die angemessene Ausübung der natürlichen Erziehungsberechtigung obliegt der Gesetzgebung zufolge der staatlichen Gemeinschaft. Ebenso werden Hilfen für Eltern mit schwierigen Kindern angeboten. Bei allen Maßnahmen steht das Kindeswohl im Mittelpunkt.
Inobhutnahme zugunsten des Kindeswohls
In Vertretung der staatlichen Gemeinschaft liegt die Zuständigkeit für die Wahrung des Kindeswohls zunächst bei den Jugendamt Zuständigkeiten, das im Bedarfsfall für gewöhnlich zunächst unterstützende Maßnahmen einleitet. Auf diese Art und Weise soll das Wohlergehen des Kindes sichergestellt werden, wobei gleichzeitig dem Erziehungsrecht der Eltern Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls muss hierüber und bei Fragen zum Unterhalt auch der zuständige Familienrichter im Zuge eines entsprechenden Verfahrens beim Familiengericht entscheiden. Obgleich hierbei stets die Rechte der Eltern als Erziehungsberechtigte berücksichtigt werden müssen, hat der Schutz der Kinder oder Jugendlichen immer Priorität.
Ist es im Sinne des Kindes oder Jugendlichen, dass eine Unterbringung außerhalb der Familie stattfindet, kann das Familiengericht dies anordnen und im Zuge dessen eine Inobhutnahme des Kindes in die Wege leiten. Der Begriff der Inobhutnahme stammt aus dem juristischen Bereich und beschreibt grundsätzlich die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das zuständige Jugendamt.
Juristische Basis für die Inobhutnahme
Juristisch ist alles hierfür in § 42 SGB VIII festgeschrieben denn hierin wird diese als eine mögliche Form der Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz definiert. Demzufolge hat das Jugendamt nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen durchzuführen, wenn dies der Wunsch des Kindes ist oder ein ausländisches Kind ohne Begleitung einreist und sich ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhält. In einem Großteil der Fälle ist jedoch eine Kindeswohlgefährdung der Grund für die Inobhutnahme oder eine Ergänzungspflegschaft. Damit das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in einer derartigen Situation in seine Obhut nehmen kann, dürfen aber die Personenberechtigten nicht widersprechen, es sei denn, es liegt eine akute Gefahr für das Wohlergehen des Kindes vor, so dass ein entsprechendes Verfahren vor dem Familiengericht nicht rechtzeitig stattfinden kann.
Die Inobhutnahme dient stets dem Schutz des Kindes und ist vom deutschen Gesetzgeber speziell für akute Notsituationen vorgesehen. Auf diese Art und Weise kann das Jugendamt rasch handeln und zugunsten des Kindeswohls eine auswärtige Unterbringung sicherstellen. Bereitschaftspflegefamilien, Betreutes Wohnen für Jugendliche und entsprechende Heime nehmen die Kinder auch dann zunächst auf und beherbergen diese dann in einem geschützten Rahmen.
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