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Gesetzlicher-Vertreter-Vormund

Gesetzlicher Vertreter Vormund

Das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich in aller Ausführlichkeit mit dem in Deutschland geltendem Familienrecht und setzt sich daher unter anderem auch mit den gesetzlichen Vertretungsfunktionen auseinander, die hierin geregelt sind. Dies beinhaltet neben der Vormundschaft bei minderjährigen Kindern auch die Pflegschaft und die rechtliche Betreuung. Wer nicht mehr oder noch nicht für sich selbst sorgen kann ist somit in der Bundesrepublik Deutschland auch unter staatlicher Obhut, nach dem deutschen Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Formen der gesetzlichen Vertretung

Im Allgemeinen obliegt es jedem einzelnen Menschen, für sich zu entscheiden, sofern hierdurch keine Gesetze verletzt werden. Oftmals ist dies aber leider nicht möglich, so dass eine gerichtlich bestellte gesetzliche Betreuung eines Vertreters erforderlich ist. Bei Kindern übernehmen naturgemäß die Eltern diese Funktionen und handeln im Sinne des Nachwuchses und entscheiden für diesen. Schließlich sind Kinder nicht dazu in der Lage, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu begreifen und die Konsequenzen abzuwägen. Im Rahmen einer solchen gesetzlichen Vertretung treten die Eltern somit als Vormund auf und übernehmen die Vormundschaft bei Minderjährigen, sowie die rechtliche Fürsorge für ihre Kinder.

Darüber hinaus kann eine Vormundschaft ebenfalls, wie oben schon benannt, durch ein Gericht angeordnet werden, wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht befugt sind, ihr minderjähriges Kind zu vertreten, es sich um ein Findelkind handelt oder die Adoption des Minderjährigen im Gange ist. Dies ist ebenso der Fall, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. In diesem Fall kann das Jugendamt die Inobhutnahme des Kindes betreiben.

Rechtliche Betreuung für Volljährige

Früher war es in der Bundesrepublik Deutschland zudem möglich, eine Vormundschaft für volljährige Personen vom Vormundschaftsgericht anordnen zu lassen, sofern diese nicht geschäftsfähig waren. Eine solche Entmündigung kann heutzutage nicht mehr stattfinden, denn stattdessen wird der betreffenden Person gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung zur Seite gestellt, falls entsprechende Gründe vorliegen und gerichtlich eine rechtliche Betreuung für notwendig erachtet wurde. 

Mit dem 1. Januar des Jahres 1992 trat dieses Rechtsinstitut erstmals in Kraft und basiert auf dem seitdem geltenden Betreuungsgesetz. Durch die rechtliche Betreuung wird dem Grundrecht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen, schließlich erhält der Betroffene lediglich die Unterstützung, die er benötigt, und kann ansonsten ein selbstbestimmtes Leben führen. Dadurch ist geregelt, wer einen Antrag auf Betreuung stellen kann und welche Rechte ein Betreuer hat.

Mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung vorsorgen

Ist ein Volljähriger aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung nicht mehr dazu in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wird ihm zu diesem Zweck ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt. Nach einem Unfall oder im Zuge einer schweren Krankheit kann demnach jeder eines Tages in die Situation kommen, eine rechtliche Betreuung zu bekommen. Aus diesem Grund sollte man dies nicht für so abwegig erachten und möglichst frühzeitig entsprechend vorsorgen. Auf diese Art und Weise lässt sich der Ernstfall zwar nicht abwenden, doch man hat zumindest die Möglichkeit, seine eigenen Entscheidungen trotz gesetzlicher Betreuung durchzusetzen.

Gemäß § 1896 BGB wird eine rechtliche Betreuung nur angeordnet, falls dies tatsächlich erforderlich sein sollte. Zudem darf dies nicht gegen den Willen des Betroffenen geschehen. Mit entsprechenden Vorsorgevollmachten, z.B. einer Betreuungsvollmacht oder Patientenverfügung kann dieser frühzeitig vorsorgen und im Vorfeld festlegen, welche Personen für eine rechtliche Betreuung in Betracht kommen. Das Gericht hat sich dann an die Vorschläge zu halten, so dass für gewöhnlich die gewünschte Person als gesetzlicher Betreuer tätig wird. 

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, ein Patiententestament zu verfassen. Im Rahmen einer solchen Verfügung legt man fest, welche Person gegebenenfalls in Gesundheitsfragen entscheiden soll. Zudem kann man in der Patientenverfügung seinen eigenen Wünschen Ausdruck verleihen und klarstellen, welche Behandlungen man in welcher konkreten Situation ablehnt.

Sarah Greszat am 05.03.2012


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