
Elterliche Sorge für Kinder
Die elterliche Sorge für den Nachwuchs, ganz gleich ob es sich um ein adoptiertes oder leibliches Kind handelt, ist eine der obersten Pflichten der Eltern und wird umgangssprachlich oftmals auch als Sorgerecht oder Vormundschaft bezeichnet. Im Allgemeinen handelt es sich bei der elterlichen Sorge um eine Personensorge, die sich auf die Person des Kindes bezieht. Darüber hinaus obliegt es den Eltern ebenfalls, für das Vermögen ihres Kindes zu sorgen und somit im Rahmen der elterlichen Sorge eine Vermögenssorge auszuüben. Falls diese Sorge aufgrund einer Adoption entsteht, hat dies jedoch noch viel weitreichendere Folgen bis hinein ins gesetzliche Erbrecht.
Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge für ein Kind sind grundsätzlich immer dessen Eltern, so dass Mutter und Vater die Fürsorge für ihren Nachwuchs auszuüben haben. Der deutsche Gesetzgeber differenziert hierbei jedoch zwischen verheirateten Elternpaaren und Paaren, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren. Bestand zwischen Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Ehe, sind beide Elternteile ohne Weiteres dazu berechtigt, die elterliche Sorge auszuüben. Bei unverheirateten Paaren ist dahingegen eine explizite „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ erforderlich, damit Mutter und Vater gleichermaßen für das Kind sorgen dürfen. Ansonsten wird zunächst ausschließlich der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuerkannt, so dass sich der Vater hierum gerichtlich bemühen muss.
Durch die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 wurde die Stellung unverheirateter Väter hinsichtlich der elterlichen Sorge erheblich verbessert. Zuvor mussten Männer stets auf die Zustimmung der Mutter hoffen, wenn sie ebenfalls die elterliche Sorge für den Nachwuchs übernehmen wollten. Dies hat sich mittlerweile grundlegend geändert, denn seit der betreffenden Entscheidung sind die Familiengerichte angehalten, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.
Elterliche Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der § 1626 BGB befasst sich zunächst mit den Grundsätzen der elterlichen Sorge und verankert diese gleichermaßen als Recht und Pflicht im Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Demnach haben die Eltern bei minderjährigen Kindern nicht nur das Recht, sondern gleichzeitig auch die Pflicht für das betreffende Kind zu sorgen. Neben der reinen Personensorge sieht dies ebenfalls die Vermögenssorge vor. Im Rahmen der elterlichen Sorge muss zudem immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. So soll das Kind seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechend zu einem selbständigen und verantwortungsvollen Handeln erzogen werden.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur elterlichen Sorge gehen aber natürlich über die Grundsätze hinaus und regeln sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aspekte. Die Paragraphen §§ 1626a, 1626b, 1626c, 1626d und 1626e BGB setzen sich mit Sorgeerklärungen auseinander und definieren unter anderem die betreffenden Wirksamkeitsvoraussetzungen, die juristische Form und die Bedingungen einer Unwirksamkeit. Die elterliche Sorge ist folglich das zentrale Thema von Titel 5, der innerhalb des zweiten Abschnitts des Vierten Buches Familienrecht innerhalb des BGB geregelt ist, und wird in den Paragraphen §§ 1626 bis 1698b BGB ausführlich behandelt.
Ein Baby in Deutschland adoptieren
Für viele Paare gehört Nachwuchs zu einer glücklichen Familie einfach dazu, so dass erst Kinder das Glück perfekt machen. Einigen Paaren wird dieses Glück jedoch nicht vergönnt, da beispielsweise gesundheitliche Probleme für eine ungewollte Kinderlosigkeit sorgen. Dies muss aber keineswegs bedeuten, dass sie niemals Eltern werden, schließlich besteht die Möglichkeit von Adoptionen.
Indem man ein Kind adoptieren möchte und sich somit bewusst für die Elternschaft entscheidet, kann man sich selbst einen Traum erfüllen und gleichzeitig dem Kind eine gute Zukunft in einer liebevollen Familie ermöglichen. Wenn die leiblichen Eltern nicht dazu in der Lage sind, den Nachwuchs großzuziehen, sich überfordert fühlen oder einfach nicht die Verantwortung tragen wollen oder können, ist eine Adoption oftmals für alle Beteiligten die beste Lösung. Im Idealfall kann das Kind natürlich in seiner leiblichen Familie aufwachsen, doch wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen, kann eine Adoption und somit die Übertragung der elterlichen Sorge durchaus sinnvoll sein.
Elternglück dank Adoption
Mit der Adoption eines Babys geht für die Adoptiveltern ein Traum in Erfüllung, denn so können sie ein Kind großziehen, auch wenn sie nicht die leiblichen Eltern sind. Gleichzeitig wird dem Kind ein optimaler Start ins Leben ermöglicht, da es so von Anfang an in einer Familie aufwächst, die sich nach einem Baby gesehnt hat und diesem ein liebevolles Zuhause schenken möchte. Man kann für ein kleines Wesen die elterliche Sorge und somit Verantwortung übernehmen.
Wer dieses Elternglück durch die Adoption eines Babys erleben möchte, muss zunächst einmal einige Voraussetzungen erfüllen, denn der deutsche Gesetzgeber sieht strenge Regeln für die Adoption eines Kindes vor. Eine stabile Partnerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für die Adoption eines Minderjährigen in Deutschland, so dass in erster Linie nur verheiratete Ehepaare eine Chance haben. Zudem sollten die Adoptiveltern über 21 Jahre alt sein, wobei ein Partner mindestens 25 Jahre alt sein sollte. Gleichzeitig sollte zwischen den Adoptiveltern und dem anzunehmenden Kind kein Altersunterschied von über 35 bis 40 Jahren bestehen, damit sie in der Zeit des Aufwachsend die elterliche Sorge ausüben können. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise 40-Jährige in der Regel kein Baby adoptieren können. Aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland deutlich mehr Eltern als Kinder auf ihre Möglichkeit zur Adoption warten ist die Kinderlosigkeit in der Praxis ebenfalls eine Voraussetzung. Diese ist zwar nicht juristisch verankert, doch kinderlose Paare werden für die Übertragung der elterlichen Sorge hierbei stets bevorzugt. So verlangen die Jugendämter Auskunft darüber, ob sich die vermeintlichen Adoptiveltern einer Kinderwunsch-Behandlung unterziehen, und fragen oftmals nach einem Sterilitätsnachweis.
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