
Eheversprechen gebrochen Rückgabe der Geschenke
Als Eheversprechen bezeichnet man im Allgemeinen die Verlobung zwischen zwei Menschen. Im Zuge dessen geben sich diese das Versprechen miteinander die Ehe zu schließen, so dass die Verlobung in der Regel die Vorstufe der Eheschließung bildet. Während ein Verlöbnis in früheren Zeiten durchaus noch bindend und somit von immenser Wichtigkeit war, hat dieses im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren.
In der Bundesrepublik Deutschland bildet ein Verlöbnis zwar ein Eheversprechen, doch dieses ist nicht einklagbar. Folglich ist eine solche Vereinbarung hierzulande juristisch nicht bindend, wodurch auch eine Entlobung, also die Auflösung einer Verlobung, ohne dass das Eheversprechen erfüllt wird, mit relativ geringen rechtlichen Konsequenzen verbunden ist. Nichtsdestotrotz setzt sich das Bürgerliche Gesetzbuch ausführlich mit dem Eheversprechen auseinander und beinhaltet entsprechende Regelungen und Gesetze.
Eheversprechen in der deutschen Rechtsprechung
Der erste Titel des Familienrechts befasst sich mit dem Eheversprechen und beinhaltet somit sämtliche Einzelheiten zu den rechtlichen Verhältnissen, die aus einem Verlöbnis entstehen. In den §§ 1297 bis 1302 BGB findet man die entsprechenden Regelungen. Abgesehen von der Tatsache, dass ein derartiges Eheversprechen nicht einklagbar ist, befasst sich dieser Teil der deutschen Gesetzgebung auch mit der Situation, wenn das Eheversprechen gebrochen wird.
Während § 1297 BGB die Unklagbarkeit des Eheversprechens definiert und weiterhin festlegt, dass ein Strafversprechen für den Fall, dass die versprochene Ehe nicht zustande kommt, nichtig ist, befassen sich §§ 1298 und 1299 BGB mit dem Rücktritt vom Eheversprechen. Tritt ein Verlobter vom Eheversprechen zurück, gilt dieses in gewisser Hinsicht als gebrochen, schließlich erfolgt die versprochene Eheschließung nicht. Kommt es hierzu, besteht für den Verlobten, der von dem Eheversprechen zurücktritt, gemäß § 1298 BGB eine Ersatzpflicht. In der Praxis bedeutet dies, dass der betreffende Verlobte seinem Verlobten und dessen Eltern den Schaden ersetzen muss, der durch Ausgaben entstanden ist, die aufgrund der bevorstehenden Heirat getätigt wurden. Zudem besteht die Ersatzpflicht dem anderen Verlobten gegenüber auch, wenn dieser hinsichtlich seines Vermögens bereits erste Maßnahmen in Erwartung der baldigen Ehe getroffen hat. Liegt ein triftiger Grund für den Rücktritt von dem Eheversprechen vor, sieht der deutsche Gesetzgeber jedoch keine Ersatzpflicht für den betreffenden Verlobten vor. In § 1299 BGB wird dahingegen definiert, dass der Verlobte, der den Grund für den Rücktritt des anderen liefert, mitunter zu Schadensersatz verpflichtet werden kann.
Rückgabe der Geschenke
Abgesehen von etwaigem Schadensersatz ist auch die Rückgabe der Geschenke ein wesentlicher Aspekt, den es zu beachten gilt, falls das Eheversprechen gebrochen wird. § 1301 BGB ist hierfür maßgebend und befasst sich mit der Rückgabe der Geschenke für den Fall, dass das Verlöbnis nicht zur Ehe führt und einer der Partner hiervon zurücktritt. Beide am Verlöbnis beteiligten Personen haben demzufolge Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken, die sie ihrem Partner in Erwartung der bevorstehenden Ehe oder als Zeichen des Verlöbnisses gegeben haben. Kommt die Ehe jedoch aufgrund des Todes eines Verlobten nicht zustande, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Rückforderung etwaiger Geschenke nicht erfolgen soll. Allerdings entwickelt sich aus diesem Verlöbnis kein gesetzliches Erbrecht. Ansonsten sind die Vorschriften zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung maßgebend.
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