
Ehehindernis mangelnde Ehemündigkeit
Der Begriff „Ehe“ wird gleichgesetzt mit „unauflösbarer Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau“, der auf Grund eines Eheschließungswillens eingegangen wird. Der erste Schritt führt dabei zum Standesamt wo eine förmliche Anmeldung stattfindet. Die Anmeldung nimmt dabei derjenige Standesbeamte vor, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- bzw. seinen Nebenwohnsitz hat. Liegen mehrere Wohnsitze vor, können die Verlobten wählen. Eine Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Eheschließungstermin vor dem Standesamt angemeldet werden.
Im Eheschließungstermin geht es vor allem um die Frage, ob zum eine überhaupt eine Ehefähigkeit vorliegt, zum anderen, ob etwaige Ehehindernisse vorliegen. So besteht zum Beispiel ein Verbot einer Doppelehe in Deutschland. Dies bezeichnet man hierzulande als Bigamie.
Grundlagen und Hinderungsgründe für die Eheschließung
Aus diesem Grund benötigt das Standesamt auch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch. Dies sollte nicht verwechselt werden mit der Geburtsurkunde! Das Geburtenbuch wie auch alle weieren Personenstandsurkunden erhält man am Standesamt seines Geburtsortes. Wer bereits schon einmal verheiratet war, benötigt nach dem Eherecht eine aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch aus der vorherigen Ehe. Diese erhält man beim Standesamt der damaligen Eheschließung. Beizulegen ist zudem das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Damit eine Ehe fehlerfrei geschlossen werden kann, bedarf es neben der Ehefähigkeit der Parteien auch der Geschlechter-Verschiedenheit der Heiratswilligen. Gleichgeschlechtliche Partner gehen hingegen eine Lebensgemeinschaft ein. Für diese gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gilt das Lebenspartnergesetz oder der Lebenspartnerschaftsvertrag.
Ehemündigkeit setzt voraus, dass eine Ehe zunächst nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Minderjährigen von einer Erfordernis der Volljährigkeit absieht. Für diesen Fall muss der Minderjährige aber in jedem Fall das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein Widerspruch durch die Eltern ist nur für den Fall möglich, dass ein triftiger Grund vorliegt, weshalb sich die Eltern auch intensiv mit der Lebenssituation ihres Kindes und des Partners auseinander gesetzt haben. Ist ein Kind zum Beispiel wirklich noch nicht reif genug, eine Ehe zu führen, kann von einer Eheschließung abgeraten werden. Dies gilt bei einer fehlenden finanziellen Grundlage ebenso wie bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung des Kindes. Eine Eheschließung kann allerdings nicht alleine schon deshalb versagt werden, weil beide künftigen Ehegatten Sozialhilfe beziehen würden.
Zudem kann eine Ehe in Deutschland nur nach dem deutschen Eheschließungsrecht durchgeführt werden. Hierbei muss zumindest ein Verlobter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein heiratsfähiger Ausländer hat hingegen ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde seines Heimatlandes vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass für diesen nach dem Recht des betreffenden Staates kein Ehehindernis besteht. Belegen Urkunden, dass bereits im Ausland noch eine Ehe besteht, kann wegen Bigamie-Verbot in Deutschland keine Ehe geschlossen werden. Zu beachten ist zudem der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe, nach dem eine Ehe ausschließlich durch seine Mitwirkung zustande kommt. Für diesen Fall erklären die Eheschließenden vor dem Standesbeamten, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Die kirchliche Trauung hingegen bewirkt keinerlei zivilrechtliche Auswirkungen auf die Eheschließenden.
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