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Doppelehe Bigamie ist in Deutschland verboten

In der Bundesrepublik Deutschland, sowie einer Vielzahl weiterer Staaten der Welt ist die Monogamie die absolute Basis von Ehe und Familie. So ist das Rechtsinstitut der Ehe ausschließlich einer Paarbeziehung vorbehalten, so dass hierdurch eine Doppelehe oder gar die Bildung eines Harems kategorisch ausgeschlossen wird. Eine Ehe kann demnach immer nur zwischen zwei einzelnen Personen bestehen, während verheiratete Personen selbstverständlich keine weitere Ehe eingehen dürfen, den Bigamie ist in Deutschland und vielen weiteren europäischen Ländern verboten. Wird dem zuwider gehandelt, liegt der Straftatbestand der Doppelehe vor.

In anderen Kulturkreisen gestaltet sich dies teilweise jedoch vollkommen anders, so existieren noch heute beispielsweise in Afrika polygame Gesellschaften, in denen Doppel- und Mehrehen eine absolute Selbstverständlichkeit sind. In Deutschland ist dies dahingegen undenkbar, wobei die Form der Partnerschaft grundsätzlich natürlich jedem Einzelnen selbst überlassen ist. Wenn es aber um die amtlich anerkannte Ehe geht, steht die Monogamie im Mittelpunkt und verbietet Doppelehen oder Bigamie strikt.

Die Doppelehe in der deutschen Gesetzgebung

Der deutsche Gesetzgeber hat gleich mehrere Regelungen erlassen, die im Zusammenhang mit der Doppelehe von Bedeutung sind. Zunächst einmal ist diesbezüglich § 1306 BGB von hoher Relevanz. So schreibt der Gesetzgeber hierin vor, dass eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft die Eheschließung ausschließt. Folglich handelt es sich bei einer bereits bestehenden Lebenspartnerschaft oder Ehe um ein juristisch verankertes Eheverbot, das Doppelehen grundsätzlich ausschließt. Demzufolge darf eine neue Schließung einer Ehe nicht erfolgen, solange einer der beiden künftigen Ehegatten mit einer dritten Person verheiratet ist. Auf diese Art und Weise schließt das deutsche Gesetz die Bigamie kategorisch aus.

Abgesehen von § 1306 BGB, der Teil des geltenden Familienrechts ist, befasst sich auch das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland mit dem Sachverhalt der Doppelehe. Sollte es trotz des in § 1306 BGB manifestierten Eheverbots bei bestehender Ehe dazu kommen, dass eine Person heiratet, die bereits in einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft lebt, greift dann § 172 StGB. In § 172 StGB wird aber nicht nur juristisch festgelegt, dass es sich bei der Doppelehe um eine Straftat handelt. Darüber hinaus gibt dieser Paragraph auch Auskunft über das mögliche Strafmaß. So müssen Personen, die eine Doppelehe eingehen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.

Verheiratete, die eine weitere Ehe eingehen, begehen demzufolge eine Straftat, die in der Bundesrepublik Deutschland auch dementsprechend verfolgt wird. Auch wer wissentlich mit einer Person die Ehe schließt, obwohl diese bereits verheiratet ist, erfüllt den Straftatbestand der Doppelehe und muss selbstverständlich mit den rechtlichen Konsequenzen leben. Nach eine rechtskräftigen Scheidung stehen den Expartnern dahingegen wieder alle Möglichkeiten offen.


Sarah Greszat am 29.09.2011


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