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Erbvertrag

Der Erbvertrag bietet neben dem Testament eine weitere Möglichkeit über die Verteilung des Erbes nach dem eigenen Ableben zu bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen.

Im Unterschied zum Testament bindet sich der Erblasser bei dem Erbvertrag bereits zu Lebzeiten unwiderruflich. Er kann diesen Erbvertrag ohne Zustimmung seines Vertragspartners nicht mehr auflösen oder ändern. Die genauen gesetzlichen Regelungen zum Erbvertrag findet man im BGB in den §§ 2274 bis 2302.

Erbvertrag: Abschluss und Form

Ein gültiger Erbvertrag kann nur von zwei oder mehrere Vertragspartnern, die über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit verfügen, abgeschlossen werden. Das setzt unter anderem die Volljährigkeit der Vertragspartner voraus. Nur bei Ehepartnern oder Verlobten bestehen Ausnahmen in Bezug auf die Volljährigkeit.
Der Erbvertrag muss in notarieller Form abgeschlossen werden, die Vertragspartner und der Notar müssen beim Abschluss alle gleichzeitig anwesend sein wobei die persönliche Anwesenheit des Erblassers zwingend ist. Der Vertragspartner könnte sich vertreten lassen.

Einseitiger oder zweiseitiger Erbvertrag?

Bei einem einseitigen Erbvertrag bindet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner, dieser nimmt den Vertrag lediglich an.

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag binden sich beide Vertragspartner gegenseitig aneinander, Änderungen können nur unter beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden.

Typische Einsetzungsmöglichkeiten für den Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird abgeschlossen, wenn ein Erblasser sich zu Lebzeiten unwiderruflich verpflichten möchte, seinem Vertragspartner sein Erbe oder einen Erbteil zukommen zu lassen. Der Erblasser verzichtet damit freiwillig auf die Möglichkeit seine Meinung ohne Übereinstimmung des zukünftigen Erben zu ändern. Dies kann in bestimmten Situationen erwünscht sein:

Lebenspartner, die nicht in einer gesetzlich eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Ein Erbvertrag zugunsten des nichtehelichen Partners gleicht das aus. Häufig schließen die Partner einen zweiseitigen Erbvertrag ab, der den jeweils anderen zum Erben im Todesfall erklärt. Dies entspricht in etwa dem Berliner Testament bei Eheleuten.

Firmenvermögen: Ein Erbvertrag kann ebenfalls dazu geeignet sein, einen Nachkommen dazu zu motivieren, sich in der Firma zu engagieren, wenn er die vertragliche Absicherung bekommt, diese Firma später einmal zu erben.



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