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Erbschaftssteuergesetz

In der Bundesrepublik Deutschland gehören auch Erbschaften zu den steuerpflichtigen Vermögenswerten, sodass Erben diesbezüglich eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Das hiesige Erbschaftssteuergesetz belegt die Erben eines verstorbenen Erblassers mit einer Mitteilungspflicht, die es unbedingt einzuhalten gilt. Diese Pflicht betrifft aber nicht ausschließlich die Erben, denn Kreditinstitute, Banken und Bausparkassen sind ebenfalls dazu verpflichtet, vor dem zuständigen Finanzamt Rechenschaft abzulegen. Falls der Erblasser ein Guthabenkonto oder Wertpapierdepot besaß, das zum Zeitpunkt seines Todes einen Wert von 1.200 Euro überschritten hat, muss das jeweilige Institut dies dem Erbschaftssteuer-Finanzamt mitteilen. Eine derartige Mitteilung ist laut Erbschaftssteuergesetz innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes des Erblassers zu machen. Durch die enge Kooperation der einzelnen Finanzämter untereinander erhält in einem solchen Fall auch das für die Einkommenssteuer des Erben zuständige Finanzamt eine Nachricht über den Tod des Erblassers, sofern das Vermögen über dem gesetzlich festgelegten Höchstsatz liegt.

Erbschaftssteuergesetz - Schenkungen 

Für die meisten Menschen ist es absolut eindeutig, dass sich das Erbschaftssteuergesetz ausschließlich auf Erbschaften, also Erwerb von Todes wegen, bezieht, doch dem ist nicht so. Auch für Schenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten getätigt hat, erhebt der deutsche Staat Erbschaftssteuer. Darüber hinaus umfasst das Erbschaftssteuergesetz ebenfalls Stiftungsvermögen, sowie Zweckzuwendungen. Zudem existieren hierbei noch gewisse Befreiungen, sodass beispielsweise der Hausrat des Erblassers nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, es sei denn er übersteigt einen Wert von 41.000 Euro.

Erbschaftssteuergesetz – die Reformen 

Die Tatsache, dass das Erbschaftssteuergesetz stets gewissen Veränderungen unterliegt und daher in unregelmäßigen Abständen immer wieder reformiert wird, gestaltet die ganze Sache noch komplexer, weshalb Erben diesbezüglich unbedingt einen sachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren sollten. Auf diese Art und Weise kann man sicher sein, keine juristische Pflicht dem Finanzamt gegenüber verpasst oder möglicherweise zu viel Erbschaftssteuer gezahlt zu haben.

Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein entsprechender Steuerberater werden in der Regel die Bewertung der Erbschaft in die Wege leiten, schließlich basiert die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer auf dem Wert der geerbten Nachlassgegenstände. Außerdem kennt sich der Fachmann bestens mit den Feinheiten des Erbschaftssteuergesetzes aus und kann die anfallenden Abzüge und etwaige Befreiungen bereits im Voraus berechnen. Obwohl jeder Erbe natürlich auch selbst eine Erbschaftssteuererklärung abgeben kann, erweist es sich als vorteilhafter, hiermit einen erfahrenen Experten zu beauftragen, denn so kann man bares Geld sparen und ist zudem juristisch gesehen auf der sicheren Seite.



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