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Steuer für die Erbschaft

Verstirbt ein enger Freund oder ein Familienmitglied, hinterlässt dieser bei seinen Hinterbliebenen eine große Lücke, schließlich müssen diese somit mit einem schweren Verlust zurechtkommen. Neben Erinnerungen an gemeinsame, glückliche Zeiten bleibt den Angehörigen in der Regel nur der Nachlass des Verstorbenen, so dass dieser nicht nur einen materiellen, sondern auch nicht unerheblichen ideellen Wert für die Familie und Freunde hat. In jedem Stück sieht man eine Verbindung zum Verstorbenen und erinnert sich so an diesen. Nichtsdestotrotz darf der wirtschaftliche Wert des Nachlasses selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden. Vor allem hinsichtlich der Erbschaftssteuer ist dieser von Belang, denn anhand des Wertes der Erbschaft wird ermittelt, ob ein Erbe Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen muss und wenn ja, in welcher Höhe.

Einen Teil der Erbschaft als Steuer an die zuständige Finanzbehörde abführen zu müssen, ist daher nicht nur emotional überaus schmerzlich, sondern auch in finanzieller Hinsicht alles andere als erfreulich. Im Rahmen der neuen Erbschaftssteuer der Bundesrepublik Deutschland wurden die Freibeträge für die Angehörigen des verstorbenen Erblassers angepasst, während gleichzeitig die Steuersätze (Erbschaftssteuer Steuerklassen) verändert wurden. Diverse Steuerbefreiungen wurden zudem mit und nach in der Steuergesetzgebung für Schenkungen und fürs Erben eingeführt.

Die neue Erbschaftssteuer

Wenn es um die Steuer für Erbschaften geht, nimmt der deutsche Gesetzgeber immer wieder Veränderungen vor und sorgt somit im Rahmen von Reformen dafür, dass die Gesetzeslage angemessen und aktuell ist. Nachdem zum 1. Januar 2010 eine recht umfangreiche Erbschaftssteuerreform in Kraft getreten ist, wurden zum 1. Januar 2011 ebenfalls einige Teile der deutschen Erbschaftssteuer reformiert.

Zunächst einmal sieht die aktuelle Erbschaftssteuer für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro vor. Jedes Kind beziehungsweise Stiefkind, sowie jedes Kind eines vorverstorbenen Kindes kann jeweils einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen, wobei Kindern eines lebenden Kindes oder Stiefkindes des Erblassers ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung steht. Sollte gerade diese Gruppe ein Haus erben, so sollten sie es selbst bewohnen, denn dies bringt ebenfalls Steuervorteile.

Die Eltern und Voreltern können im Zuge einer Erbschaft einen steuerlichen Freibetrag von jeweils 100.000 Euro nutzen, während für alle restlichen Erben, ob sie nun beispielsweise als Geschwister der Steuerklasse II angehören oder als nicht verwandte Erben in Steuerklasse III Beachtung finden, einen Freibetrag von je 20.000 Euro in der Erbschaftssteuer geltend machen können.

Abgesehen von den persönlichen Freibeträgen sind vor allem die Steuersätze immer wieder Gegenstand der Erbschaftssteuerreformen. Zuletzt wurden diese zu Beginn des Jahres 2010 angepasst und hierbei zugunsten der Familie verändert. Speziell Erben der Steuerklasse II, zu denen beispielsweise die Geschwister des verstorbenen Erblassers gehören, werden hierdurch besser gestellt. Während diese zuvor 30 und 50 Prozent ihrer Erbschaft als Erbschaftssteuer abführen mussten, liegt der betreffende Steuersatz nun bei 15 bis 43 Prozent. So muss zum Beispiel der Bruder des verstorbenen Erblassers nur 15 Prozent statt 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, wenn seine Erbschaft den Freibetrag um bis zu 75.000 Euro übersteigt. 

Komplizierter werden diese Vorgänge allerdings, wenn Teile der Erbschaft im Ausland liegen, denn dann greift zusätzlich das Internationale Erbrecht in Form der Erbgesetze des jeweilig beteiligten Landes. In diesem Falle lohnt es sich immer einen Anwalt für Erbrecht einzuschalten, damit gravierende Fehler vermieden werden.

Sarah Greszat am 02.11.2011


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