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Freibetraege-bei-Erbschaften

Freibeträge bei Erbschaften

Laien verbinden eine Erbschaft oftmals nach dem Ableben des Erblassers mit dem Erwerb großer Vermögenswerte und sehen hierin mitunter sogar einen gewissen Reichtum. Dies kann eine Erbschaft, vor allem beim Immobilien erben zwar selbstverständlich durchaus sein, doch gleichzeitig sollte man bedenken, dass dies keineswegs immer der Fall ist. Im Gegenteil denn nicht selten geht eine Erbschaft für den einzelnen Erben mit eher geringen Vermögenszuwächsen einher oder bedeutet gar im ungünstigsten Fall einen regelrechten Schuldenberg. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor der Annahme der Erbschaft genau zu recherchieren, was zum Nachlass gehört. Anhand dieser Informationen lässt sich dann in Erfahrung bringen, ob der Nachlass überschuldet ist. Niemand ist jedoch gezwungen zum Schulden erben, man kann in diesem Fall das Erbe ausschlagen.

Zudem müssen Erben ebenfalls beachten, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine allgemeine Steuerpflicht für Erbschaften existiert, so dass man einen Teil des geerbten Vermögens möglicherweise an den Fiskus abführen muss, es sei denn, der Erbteil liegt unter dem jeweilig geltenden Freibetrag.

Erbschaftssteuerliche Freibeträge

Wer Vermögen von Todes wegen erwirbt und somit an einer Erbschaft beteiligt wird, unterliegt der Erbschaftssteuer, wobei der deutsche Gesetzgeber gemäß § 2 ErbStG eine persönliche Erbschaftssteuerpflicht vorsieht. Zusätzlich wird den verschiedenen Erben-Gruppen oder Ordnungen auch ein Freibetrag zugestanden. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von dem Verhältnis (verwandtschaftliche Nähe) zwischen dem Erben und dem verstorbenen Erblasser ab. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass nahe Verwandte und Angehörige bevorzugt werden und daher einen höheren Freibetrag geltend machen können.

Beispiele Stand 2011: Als überlebender Ehegatte oder Lebenspartner kann man demnach 500.000 Euro erben, ohne hiervon Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Dem Ehepartner steht zudem noch ein Voraus zu. Kinder und Stiefkinder des verstorbenen Erblassers können dahingegen einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro geltend machen. Wenn beide Gruppen ein Haus erben und dieses selbst bewohnen, kommen noch weitere Vergünstigungen nach der Erbschafts-Steuerreform hinzu. Gleiches gilt für Kinder eines vorverstorbenen Kindes oder Stiefkindes, wobei Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes des Erblassers von Gesetzes wegen einen Freibetrag von 200.000 Euro zur Verfügung haben. Die Eltern und Voreltern, sowie alle anderen Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers erhalten einen Freibetrag von je 100.000 Euro. Für alle anderen Personen, die an der Erbschaft des Erblassers beteiligt werden, liegt der gesetzliche Freibetrag hinsichtlich der Erbschaftssteuer bei 20.000 Euro.

Trotz allgemeiner Erbschaftssteuerpflicht muss man als Erbe somit keine Erbschaftssteuer an die zuständige Finanzbehörde zahlen, wenn der eigene Erbteil den jeweils geltenden Freibetrag nicht überschreitet. Liegt die Erbschaft jedoch über dem persönlichen Freibetrag, ist Erbschaftssteuer zu zahlen. In Höhe des Freibetrags bleibt die Erbschaft jedoch dennoch steuerfrei, so dass für die Erbschaftssteuer ausschließlich der Teil der Erbschaft relevant ist, um den der gesetzliche Freibetrag überschritten wird.

Sarah Greszat am 27.09.2011


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