
Erbschaft und Schenkungssteuer
Für den Laien erscheinen eine Erbschaft und eine Schenkung als vollkommen unterschiedliche Angelegenheiten, die in keinerlei Verbindung miteinander zu sehen sind. Grundsätzlich ist dies natürlich korrekt, aber aus steuerlicher Hinsicht nicht zutreffend. Dies zeigt vor allem die Tatsache, dass das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer behandelt und hierfür die juristische Grundlage bildet.
Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in Deutschland regelt im Wesentlichen die Versteuerung von Erwerben von Todes wegen und bei einer Schenkung. Folglich macht es in steuerlicher Hinsicht kaum einen Unterschied, ob die Vermögensübertragung im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung stattgefunden hat, schließlich findet in beiden Fällen das gleiche Gesetz Anwendung. Dennoch existieren gewisse Unterschiede, die sich vor allem bei den Freibeträgen bemerkbar machen. Die Freibeträge und Steuersätze sind bei Schenkungen und Erbschaften zwar identisch, aber im Falle einer Schenkung kann man den persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen, während dies beim Vererben nur einmal möglich ist.
Steuerklassen im Gesetz
Zunächst einmal gilt es bei der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer zwischen den einzelnen Steuerklassen zu unterscheiden, denn diese geben das Verhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Erblasser beziehungsweise Schenkenden an. Das Erbschaftssteuergesetz ist somit für die Höhe der zu entrichtenden Steuer ausschlaggebend. In Steuerklasse I werden der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, sowie deren Abkömmlinge zusammengefasst. Darüber hinaus finden hier ebenfalls die Eltern und Voreltern Berücksichtigung, sofern es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt. Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Steuerklasse II dahingegen den Geschwistern, Nichten und Neffen, Schwiegerkindern, geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartnern, sowie den Stief- und Schwiegereltern vorbehalten. Zusätzlich werden auch die Eltern und Voreltern dieser Steuerklasse zugeordnet, falls es sich bei dem steuerrelevanten Vermögenserwerb um eine Schenkung unter Lebenden handelt. Alle anderen Personen bilden gemeinsam die Steuerklasse III.
Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Innerhalb der Steuerklasse I variiert der persönliche Freibetrag zwischen 200.000 und 500.000 Euro, wobei für dessen Höhe das exakte Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser oder Schenker ausschlaggebend ist. Je nach Höhe des die Freibeträge überschreitenden Vermögens wird dann Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer in Höhe von 7 bis 30 Prozent fällig. Angehörige der Steuerklasse II können im Gegensatz dazu einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen und müssen bei einem höheren Erwerb zwischen 15 und 43 Prozent Steuern zahlen. Für alle anderen Personen, die in der Steuerklasse III Berücksichtigung finden und ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen können, sieht das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz einen Steuersatz zwischen 30 und 50 Prozent vor.
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