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Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer fällt an beim Tod des Erblassers oder bei Auflagen und Vermächtnissen nach dem Erhalt der Leistung. Bei einem Erbschaftsverzicht mit einer Abfindungszahlung ist die Erbschaftssteuer fällig mit der Erklärung des Verzichts. Auch bei der Annahme einer Schenkung fällt eine Schenkungssteuer an. Die Berechnung und die Bemessungsgrundlagen sind gleich mit den Berechnungen im Erbfall.

Wenn der Erblasser und der Erbe Deutsche im Sinne von § 2 Erb.St.G sind dann wird der gesamte Nachlass vom Fiskus mit der deutschen Erbschaftssteuer belastet. Zudem ist eine Eigenschaft als Inländer auch dann gegeben, wenn der Schuldner der Erbschaftssteuer seinen ständigen Wohnsitz oder den alltäglichen Aufenthalt in Deutschland hat. 

Auch wenn ein Inländer (Begriff vorher beschrieben) eine ausländische Erbschaft übernimmt unterliegt dieser Vermögenszuwachs der deutschen Steuerpflicht. Nach den Regelungen des jeweiligen Landes muss zusätzlich auch im Ausland die entsprechende Steuer abgeführt werden.

Tipp: Einige Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, in diesem Fall wird die erste Steuerzahlung schon berücksichtigt. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall, denn manchmal kann eine im Ausland entrichtete Steuer auch bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer abgezogen werden. 

Erbschaftssteuer – die Reform 2009

Im Januar 2009 wurde ein neues Erbschaftssteuergesetz rechtskräftig. Die Berechnung der neuen Erbschaftssteuer ändert sich in einigen Punkten. Durch die gestiegenen Freibeträge und weitere neue Regelungen ändert sich die Berechnung der Steuerbelastung gegenüber 2008 und allen davor liegenden Jahren. Große Kritikpunkte waren von Anfang an die Schlechterstellung von Geschwistern und Neffen und Nichten sowie weitere entfernte Verwandte. Andere Erbengruppen (der engste Familienkreis) hingegen werden stark entlastet.

Die Steuerschuld fällt an für die Erbschaft von Barvermögen, Wertpapieren und auch für Immobilien.  In der Regel ist für die Berechnung der Steuerschuld der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Erblasser stirbt und der Erbfall eintritt.

Die Erbschaftssteuer-Reform brachte zudem Sonderbedingungen für das selbstgenutzte Haus der Familie. Ehegatten und Kinder können ein solches Familienheim steuerfrei beziehen, wenn sie die gesetzlichen Auflagen einhalten. Vermietete Immobilien, die zudem vom Erben nicht selbst bezogen werden, sind in Zukunft zu 100 % des Verkehrswertes bei der Erbschaftssteuerberechnung zu berücksichtigen.

Für Unternehmensübernahmen müssen auch besondere Bewertungsvorschriften beachtet werden.

Erbschaftssteuer – Freibeträge ausnutzen

Bei großen Vermögen lohnt es sich, zu Lebzeiten bereits an Übergaben oder Schenkungen zu denken, denn die Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.



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