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Wie kommt es zur Erbengemeinschaft?

Mit dem Ableben des Erblassers geht der gesamte Nachlass an die hinterbliebenen Angehörigen über. Dies geschieht unentgeltlich und die Übertragung des Vermögens ergibt die Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben. Hinterlässt ein Verstorbener eine große Familie entsteht hieraus meist ein Zusammenschluss zu einer Erbengemeinschaft. Die Gemeinschaft aller Miterben gelangt durch die Erbschaft zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, dies nennt der Gesetzgeber ein „Gesamthandsvermögen“.

 

Die Miterben der Erbengemeinschaft verwalten den Nachlass immer gemeinschaftlich und können nicht einzeln über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Eine Erbengemeinschaft ist durch die entstehenden Interessenkonflikte meist mit Auseinandersetzungen belastet, kann jedoch ohne zeitliche Einschränkung fortgeführt werden.

Falls auch Mieteinnahmen erzielt werden, werden diese Immobiliengewinne auch Bestandteil des gemeinsamen Vermögens. Der gesamte Vermögenswert wird nach den jeweiligen Erbanteilen unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgerechnet. Die Einkünfte jeglicher Art werden der Erbengemeinschaft nur so lange zugerechnet bis die gemeinsame Vermögensmasse auseinandergesetzt wurde. Dies bedeutet, dass das geerbte Vermögen an die einzelnen Erben aufgeteilt ist und jeder Erbe für sich dies verwaltet.

Grundsätzlich kann keiner der Miterben sich gegen die Bildung der Erbengemeinschaft zunächst wehren. In der Folge hat man jedoch einige Möglichkeiten die Trennung dieser brisanten „Gesamthandsgemeinschaft“ zu forcieren. Hierbei ist es völlig gleichgültig, ob man lediglich dringend das Geld benötigt oder aber größere Streitigkeiten anstehen. Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht die Auseinandersetzung zu verlangen.

Jeder Erbe sollte allerdings im eigenen Interesse versuchen zu verhindern dass durch eine Auseinandersetzung die Zwangsversteigerung betrieben werden müsste. Bei einer Zwangsversteigerung wird meist ein geringerer Erlös erzielt als beim regulären Verkauf.

 

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