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Wie kann eine Erbengemeinschaft wieder getrennt werden?

Was Erben wissen sollten zum Aussteigen aus der ungeliebten Erbengemeinschaft, erfahren Sie in unserem Informationsportal. Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft mit sehr unterschiedlichen Interessenlagen. Dies bedingt, dass es oft ohne Testamentsvollstrecker nicht funktioniert. Die Erbengemeinschaft kann nämlich nur gemeinschaftlich handlungsfähig sein. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass große Einigkeit herrscht und alle gemeinsam  an einem Strang ziehen und vernünftig agieren. Wenn auch nur einer aus übergroßem Eigennutz querschießt, sind alle Anderen gleich mitblockiert.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Interessen sollte eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sein. Im Interesse aller Mitglieder wäre es gut sie rasch aufzulösen. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Durch die Aufteilung des Erbes löst sich die Gemeinschaft automatisch

Im Idealfall einigen sich die Miterben einvernehmlich über die Aufteilung des Nachlasses. Diese Einigung sollte man schriftlich festhalten und von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnen lassen. Sollte es sich auch um Immobilien (Haus, Wohnung oder Grundstücke) handeln, muss die formulierte Abmachung zusätzlich vor dem Notar beurkundet werden.

Eine gute Lösung der Erbengemeinschaft besteht auch auf der Grundlage, dass die Miterbengemeinschaft den Nachlass verkauft und der Erlös entsprechend der Erbquoten aufgeteilt wird.

Auflösung durch die Übernahme eines Miterben

Eine oft gewählte Variante der Auflösung bei Immobilienerbschaften ist auch das Übernehmen des Besitzes durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Übernehmende, meist bewohnt er die Immobilie schon, zahlt die Miterben aus. Sollte er finanziell nicht in der Lage sein, die Miterben auszuzahlen kann er unter Umständen auch eine Stundung des Betrages verlangen. Diese Variante hat der Gesetzgeber vor allem dann vorgesehen, wenn ein überlebender Elternteil mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet, damit er nicht ausziehen muss im Erbfall.

Fazit: Falls keine einvernehmliche Lösung in Sicht ist, kann diese auch gerichtlich betrieben werden.

 

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