Wer ist Schuldner des Pflichtteils bei einer Erbengemeinschaft?
Schuldner sind grundsätzlich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich also den finanzkräftigsten Erben für seine Forderung aussuchen. Ein ausgezahlter Pflichtteil belastet natürlich das gesamt vererbte Vermögen und wird bei der Auseinandersetzung hiervon abgezogen. Es verringert somit den Anteil aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, ganz egal wer diesen Betrag vorab bezahlt hat.
Haftungsbeschränkungen bei einem verschuldeten Erbe
Bei einem überschuldeten Nachlass kann die Erbengemeinschaft mit Hilfe von Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenzverfahren eine Haftungsbeschränkung erreichen. Keiner muss in diesem Fall die geerbten Schulden aus dem Privatvermögen befriedigen.
Die Erbengemeinschaft erhält das Vermögen als Gesamthandsgemeinschaft mit einzelnen Erbquoten als Anteil der Miterben. Lt. § 2033 BGB darf ein einzelner Miterbe nicht über die Nachlassgegenstände eigenmächtig verfügen.
Die Schuldenhaftung besteht in unterschiedlicher Form, es kommt darauf an, ob die Erbengemeinschaft geteilt wurde oder ob sie noch ungeteilt fortgesetzt ist. Vor der Teilung haftet das gesamte hinterlassene Vermögen für die Schulden. Nach der Teilung jeder einzelne Erbe für sich.
Der Rechtsbegriff „Auseinandersetzung“ bedeutet nichts Anderes, als die Aufteilung des Nachlasses auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Vorher werden alle Pflichtteilsauszahlungen und weitere Nachlassverbindlichkeiten beglichen und von der Erbmasse abgezogen.
Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
Der Erblasser kann im Testament auch gleich diese Aufteilung durch eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) bestimmen. Des Weiteren steht ihm auch die Anordnung lt. § 2150 BGB offen, ein so genanntes Vorausvermächtnis anzuordnen, dieses fließt nicht in die Erbmasse der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft ein.
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