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Wer betreut bei der Erbengemeinschaft das Vermögen?

Grundsätzlich haben alle Erben das Recht und die Pflicht das Vermögen zu betreuen, bei der Erbengemeinschaft geht es allerdings auch nur gemeinschaftlich. Da dieses gemeinschaftliche Agieren großen Sprengstoff beinhaltet, kann man sich auch Hilfe holen um dieses gemeinsame Handeln zu erleichtern.

Testamentsvollstrecker

Diesen kann ein Erblasser schon in seiner letztwilligen Verfügung anordnen. Sollten die Miterben allerdings eine neutrale Person benötigen, eignet sich der professionelle Testamentsvollstrecker hierzu ausgezeichnet. Natürlich kann die Testamentsvollstreckung auch aus dem Erbenkreis heraus angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe das Erbe im besten Sinne zu betreuen und schlussendlich auch die Aufteilung zu betreiben. Der professionelle Testamentsvollstrecker haftet zudem für sein Handeln gegenüber den Erben.

Das Nachlassgericht wird in der Regel auch dann tätig, wenn der Nachlass wegen fehlender Erben gänzlich unbetreut bleibt. Dem Gericht obliegt die Aufgabe, den Nachlass für die Erben zu sichern und hierzu sind sämtliche notwendige Maßnahmen vom Gericht zu ergreifen. Bei der Erbengemeinschaft ist hiervon in der Regel nicht auszugehen.

Die Erbengemeinschaft kann auch um Vermittlung durch das Nachlassgericht bitten

Wenn die Erben sich nicht einigen können, kann die Auseinandersetzung nicht nur ins Stocken geraten sondern komplett gefährdet sein. Die Miterben sind in diesem Falle gut beraten, wenn sie die Möglichkeit eines gerichtlichen Vermittlungs- Verfahrens nutzen. Das Nachlassgericht kann vermittelnd eingreifen und versuchen die Erben zu einem Kompromiss zu bringen. Alle Erben müssten diesem Kompromissvorschlag zustimmen.

 

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