Wen kann ich als Erblasser zum Erben bestimmen?
Die gesetzlich geregelte Erbfolge ist für viele Erblasser nicht das Richtige. Grundsätzlich steht es jedem Menschen völlig frei, wen er mit Zuwendungen anlässlich des eigenen Ablebens bedenken möchte.
Die neue Gesetzgebung beinhaltet inzwischen einige Verbesserungen, zum Beispiel für eingetragene Lebenspartner und uneheliche Kinder. Durch die Änderungen wird eine Beendigung der Diskriminierung oder Ausgrenzung bestimmter Gruppen durchgeführt.
Die gesetzliche Erbfolge folgt einer ganz genauen Ordnungsregelung, nach der die nahen Verwandten eindeutig im Vorteil sind. Ein weit entfernter Verwandter erbt nach dem Gesetz nicht, wenn mindestens einer der vorhergehenden Ordnungen noch lebt. Beispiel: Ein Abkömmling des Erblassers schließt seine Eltern aus, so auch Nichten Neffen usw. Er schließt jedoch nicht den überlebenden Partner aus. Der überlebende Ehegatte steht außerhalb dieser Ordnungsteilung, deren Erbanteil wird bestimmt durch den Güterstand. Zudem ist wichtig, neben welchen Angehörigen sie erbberechtigt werden.
Testierfreiheit des Erblassers
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht ist, kann der Erblasser im Testament also frei bestimmen wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Es gibt keinerlei Zwang, wen er einsetzen sollte, allerdings gibt es einige Vorgaben zum Pflichtteil. Im Testament kann der Erblasser auch einen Pflichtteilsberechtigten enterben jedoch nicht ganz von der Beteiligung am Vermögen ausschließen.
Das Pflichtteilsrecht
Obwohl das deutsche Erbrecht dem Erblasser viele Freiheiten einräumt, die allernächsten Angehörigen haben einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Anteil am Vermögen im Erbfall, ganz egal, was im Testament steht. Dies könnte allerdings durch einen notariell erklärten Erbverzicht auch ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Das Pflichtteil wird in bar ausbezahlt vom Erben. Bei der Weitergabe von Immobilien kam es früher häufig vor, dass diese veräußert werden musste, um Pflichtteilsrechte zu befriedigen. Diesen Sachverhalt wurde durch die neueste Erbrechtsreform weitgehend verbessert. Ist der Pflichtteil nicht spätestens 3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalles eingefordert erlischt der Anspruch gegenüber dem Erben.
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