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Welches Erbrecht habe ich als Ehegatte?

Auch Ehegatten haben grundsätzlich immer ein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet, dass sie bei einer Enterbung durch den verstorbenen Partner auch ein Pflichtteilsrecht haben. Beim Erbrecht von Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern muss zwischen „Voraus“ dem Erbteil und bei entsprechender Sachlage dem Zugewinnausgleich unterschieden werden.

Die nachstehenden Ausführungen sind interessant für verwitwete Ehegatten, die nicht mit Hilfe eines Ehevertrages eine Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart haben:

Der „Voraus“ der Ehegatten

Stirbt einer der beiden Partner, so steht dem Überlebenden der gemeinsame Haushalt als so genannter „Voraus“ zu. Dazu gehören sämtliche Gegenstände der vorherigen gemeinsamen Nutzung. Hierzu zählen keine Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Hierzu gehört auch kein  Grundstückszubehör. Es ist noch ein Unterschied, neben welchen Miterben der Ehegatte steht. Wenn er neben der ersten Ordnung (die Abkömmlinge des Erblassers) erbt, dann stehen ihm nur solche Gegenstände als Voraus zu, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts unabdingbar benötigt. Sein Erbanteil beträgt ein ¼ des Nachlasses neben Erben der 1. Ordnung.

Nur wenn keine Erben der ersten Ordnung leben, erhält der überlebende Ehe- oder Lebenspartner 50 % des Nachlasses. Bei nur noch sehr entfernten Verwandten besteht auch die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erbt.

Der Zugewinnausgleich des Ehegatten ist der gesetzliche Güterstand. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder der Eheleute das was er für sich in die Ehe eingebracht hat, auch sein Eigentum bleibt. Lediglich die Vermehrung beider Vermögen im Laufe der Ehe wird als hinzugewonnenes Vermögen am Ende der Ehe wie Scheidung oder das Ableben eines der Partner, aufgeteilt. Schenkungen und Erbschaften hingegen gehören nicht zur Vermögensmehrung sondern werden dem Vermögen desjenigen generell hinzugerechnet der erbte oder ein Geschenk erhalten hat.

Gesetzlicher Erbteil bei vereinbarter Gütertrennung

Im Falle eines Ehevertrages und einer vor dem Notar begründeten ehelichen  Gütertrennung ergibt sich keine Zugewinngemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Erbschaft kein Zugewinnausgleich stattfinden wird. Der überlebende Ehepartner erhält einen Erbanteil in Abhängigkeit von der Kinderanzahl.

  • Ist nur ein Kind vorhanden, dann erhält der Ehegatte drei Viertel vom Nachlass.
  • Sind schon zwei Kinder vorhanden erbt er 50 %.
  • Bei drei und mehr Abkömmlingen erhalten sowohl der Ehegatte als auch jeder Abkömmling jeweils ein Viertel.
An die Stelle der erbenden Kinder treten deren Kinder wiederum an die Stelle der Eltern, wenn zum Zeitpunkt des Todesfalles eines der Kinder des Erblassers nicht mehr lebt.

 

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