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Welcher Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt?

Nur die engsten Familienangehörigen sind pflichtteilsberechtigt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diesem Personenkreis eine Mindestbeteiligung am Vermögen des verstorbenen Verwandten zusteht. Die Regelungen folgen zunächst einmal dem Stammesrecht. Gesetzlich soll verhindert werden, dass aufgrund von Familienauseinandersetzungen ein Abkömmling leer ausgeht. Es gibt allerdings Entziehungsgründe, falls sich ein Erbberechtigter als unwürdig erweist. Zusätzlich wird auch der eheliche oder gleichgeschlechtliche Partner berücksichtigt. Wir haben Ihnen genau aufgelistet, wer ein Recht auf den Pflichtteil nach dem deutschen Erbrecht hat.

 

Pflichtteilsberechtigt im Erbfall sind folgende Verwandte lt. § 2303 BGB:

 

  • Alle Abkömmlinge des Erblassers (ehelich, adoptiert, außerehelich oder mit Legitimierung
  • Die Abkömmlinge also Enkelkinder des Erblasser, wenn ihre Eltern im Erbfall nicht mehr leben, nicht jedoch Stief- oder Pflegekinder
  • Der  überlebende Ehegatte
  • Die Eltern des Erblassers

 

Dieser Personenkreis ist lediglich dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn:

 

  • ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vorliegt
  • sich der Verzicht eines Elternteiles auch auf sie erstreckt
  • sie nach dem Gesetz erbunwürdig sind
  • ihnen der Pflichtteil rechtskräftig zu entziehen ist
  • sie eine Erbausschlagung rechtskräftig erwirkt haben
  • sie vertraglich einen vorzeitigen Erbausgleich geschlossen haben

 

Alle in der oben genannten Auflistung nicht aufgeführten sind nicht pflichtteilsberechtigt. Die Eltern und die Enkel des Erblassers verlieren die Pflichtteilsberechtigung, wenn Abkömmlinge oder der Ehegatte aufgrund ihrer bevorrechtigten Stellung sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Lesen Sie hierzu bitte noch die speziellen Artikel Pflichtteil und Ordnungen.

 

 

 

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