Montag, 21. Mai 2012
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Sie befinden sich hier: Startseite > Welche Mittel hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft wenn Uneinigkeit besteht?

Welche Mittel habe ich bei Uneinigkeit innerhalb der Erbenemeinschaft?

Folgende Möglichkeiten der Auseinandersetzung ergeben sich bei einer Uneinigkeit der Erbengemeinschaft:

Testamentsvollstrecker

Dieser kann durch den Erblasser direkt oder durch das Nachlassgericht angeordnet werden. Hat der Erblasser genau Anweisungen erteilt, so wird der Testamentsvollstrecker den Nachlass genau so aufteilen. Ist dies nicht der Fall, kann der Testamentsvollstrecker es in der Art ausführen wie es das Gesetz vorschreibt und er es für richtig erachtet.

 

Vermittlungsbemühungen des Nachlassgerichts

Wenn die Auseinandersetzung durch erhebliche Probleme ins Stocken gerät, kann jedes Mitglied auch das Nachlassgericht um ein Vermittlungsverfahren bitten. Das Gericht kann jedoch in der Tat nur vermitteln, denn zu Sanktionen gegen unwillige Erben ist es nicht berechtigt. Es ist jedoch schon gelungen gerichtlich einen Kompromiss herbei zu führen. Die Annahme des Kompromissvorschlages muss durch sämtliche Erben erfolgen.

Teilungsversteigerung von Immobilienwerten

Sehr oft ist es der Fall, dass sich die Miterben nicht einigen, im Gegenteil sogar total zerstritten sind. Nun hat jeder Einzelne auch die letzte Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung zu fordern. Aufgrund eines solchen Antrages würde die geerbte Immobilie meistbietend versteigert.

Die Verfahrenskosten muss der Beantragende zunächst einmal vorstrecken. Eine Versteigerung ist zudem meist eine zeitaufwendige Angelegenheit. In der Regel wird vorher ein Wertgutachten erstellt und viele weitere Schritte sind notwendig. Die vorausbezahlten Kosten werden zwar mit dem Versteigerungserlös aufgerechnet, doch dies ist nur möglich, wenn dieser auch entsprechend ausfällt. Oft werden versteigerte Immobilien weit unter dem Marktwert veräußert, was nicht im Interesse des Beantragenden sein kann.

Auch nach einer Teilungsversteigerung ist die Einigung der Aufteilung notwendig. Wenn wiederum ein Miterbe einen eigenen Weg geht, wird der Verkaufserlös gerichtlich hinterlegt und das Geld liegt fest. Es bliebe zur der Weg zur gerichtlichen Teilungsklage.

Die Teilungsklage

Wird betrieben mit dem Ziel die Erbengemeinschaft aufzulösen. Der Klagende müsste die Miterben auf Zustimmung zu einem gerichtlich festgelegten Teilungsplan verklagen. Mit Hilfe eines Nachlassinventars werden alle Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten festgestellt und aufgelistet.

Die Teilungsklage verursacht auch wieder hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die auch wieder vorgestreckt werden müssen.

Die Erbauseinandersetzung kann auch mit folgenden Mitteln erzwungen werden:

  • Erbauseinandersetzungsklage
  • Übertragung sämtlicher Erbteile auf eine Person
  • Verkauf des Erbanteils
  • Freiwilliges Ausscheiden des Miterben

Der Erbe muss mit einer Auseinandersetzung warten, wenn lt. § 2043 Abs.1 BGB die Erbanteile wegen einer bevorstehenden Geburt eines Miterben noch nicht bestimmt werden können.

 

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