Was versteckt sich hinter der Formulierung „Berliner Testament?“
Das Berliner Testament ist auch ein gemeinschaftliches Testament oder ein Ehegattentestament.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein Sonderfall dieses gemeinschaftlichen Testaments mit einer ganz bestimmten Zielsetzung. Die Ehegatten beabsichtigen sich gegenseitig abzusichern und setzen sich deshalb gegenseitig als Alleinerben ein. Wie beim Ehegattentestament bestimmen sie gleichzeitig und auf Gegenseitigkeit wem nach dem Ableben eines oder beider Eheleute der gemeinsame Nachlass zukommen soll.
In der Regel wären dies die gemeinsamen Abkömmlinge, es könnte jedoch auch eine dritte Person oder eine gemeinnützige Organisation sein.
Das Berliner Testament ist als ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich eine Option für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Der Entschluss, über das Vermögen auf Gegenseitigkeit zu verfügen, wird in einer gemeinschaftlichen Urkunde zusammengefasst. Dies dokumentiert den Willen eine für beide Partner über das Ableben hinaus verbindliche Regelung zu schaffen.
Sinn und Zweck des Berliner Testaments
Im Berliner Testament beerben sich die Ehepartner gegenseitig. Die Kinder sollen meist das Vermögen beider Elternteile als Schlusserben erhalten. Das bedeutet, sie erben erst nach dem Ableben beider Eltern.
Diese Verfügung hat für den Überlebenden einige Vorteile. Er kann frei über das Vermögen verfügen und erst nach seinem Ableben, geht das verbleibende Vermögen der Eltern als Nachlass auf die Kinder über.
Das Berliner Testament enterbt die Kinder beim ersten Erbfall und bindet andererseits in Bezug auf die Weitergabe die Kinder den überlebenden Partner an die Erbfolge Regelung.
Das Berliner Testament kann auch zur Folge haben dass im Falle der Wiederverheiratung der neu hinzugekommene Ehepartner dann pflichtteilsberechtigt ist. Sollten zudem aus einer neuen Ehe auch Kinder hervorgehen, wären diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt am Nachlass.
Dieses könnte allerdings durch eine Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament verhindert werden.
Pflichtteilsklauseln im Berliner Testament
Damit der überlebende Ehegatte nicht mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird, in kann das Testament um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel oder auch Jastrowsche Klausel erweitert werden. Lesen Sie hierzu die entsprechenden Artikel: Jastrowsche Klausel und Pflichtteilsstrafklausel.
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