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Was muss ich tun, wenn es mehrere Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses gibt?

Die Erfüllung des Vermächtnisses muss der Begünstigte von den Erben einfordern. Grundsätzlich kann er das Vermächtnis nicht automatisch übernehmen, denn der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, der Vermächtnisnehmer ist lediglich ein mit einem bestimmten Gegenstand Bedachter. Er ist zudem angewiesen auf die Mithilfe des Erben, keinesfalls darf ein Vermächtnisnehmer eigenmächtig den ihm zugedachten Gegenstand einfach an sich nehmen.

Der Erblasser bestimmt meist in seinen Anordnungen, ob er einem einzelnen Erben oder der Gemeinschaft mehrerer Erben als Ganzes die Erfüllung des Vermächtnisses zuweist. Ist eine spezielle Bezeichnung nicht gegeben, so wird grundsätzlich die gesamte Erbengemeinschaft mit dieser Aufgabe beschwert. Dies bedeutet, alle Erben der Gemeinschaft sind verpflichtet, den Wunsch des Erblassers zu erfüllen und das Vermächtnis aus dem Erbe herauszunehmen und dem Begünstigten zu überlassen.

Im letzteren Fall ist also die gesamte Gemeinschaft solidarisch in der Haftung für die Erfüllung  des Vermächtnisses (Art.603 ZGB). Der Vermächtnisbegünstigte kann demnach seine Forderung ganz nach seiner Wahl an einen der beschwerten Erben in der Gemeinschaft stellen.

Falls es sich bei der Anordnung des Erblassers um ein Vorausvermächtnis handelt, sind alle Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten ausgleichs- oder ausführungspflichtig. Ein Vorausvermächtnis erhält einer der Erben aus der Erbengemeinschaft. Ein Vermächtnis kann jeder, auch einer Dritten Person zugesprochen werden.

Der Alleinerbe handelt im eigenen Namen, die Erbengemeinschaft aufgrund der Gesamthandsgemeinschaft ist immer auch gesamtverantwortlich für die Erfüllung sämtlicher Auflagen im Testament.

 

 

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