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Was als gesetzlich Erbberechtigter tun, wenn der Nachlass verschenkt wurde?

Im Volksmund erzählt man sich einen alten Grundsatz: „Es ist schöner mit der warmen Hand zu geben“.  Wenn das gesamte Vermögen sowieso nach dem Ableben des Erblassers den Erben zufließen soll, hat dieser Leitsatz auch immer noch seine althergebrachte Berechtigung. Wer rechtzeitig damit beginnt, alles auf die nächste Generation zu übertragen, mindert bei größeren Vermögen auch die Steuerbelastung.

 

Gutwillige Schenkung

Diese Geschenke die Fachleute sagen hierzu „lebzeitige Verfügungen“ könnten allerdings auch genutzt werden um unerwünschte Erbberechtigten einen Teil des Erbes zu nehmen. Naturgemäß schmälert alles, was bei Lebzeiten verschenkt wurde, das Vermögen und damit die Erbmasse. Folgerichtig betrifft dies auch die Anspruchshöhe aller Pflichtteilsberechtigten.

Die Sache hat zudem noch einen Haken, denn dieser Plan gelingt nur, wenn zwischen der lebzeitigen Schenkung und dem Ableben des Schenkenden mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren liegt.

Bei einer Übertragung erst kurz vor dem Ableben greift die gesetzliche Regelung zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten. Der Gesetzgeber verhindert so, dass ihnen ihre geschützte „angemessene Beteiligung am Erbe“ verloren geht. Diese Bestimmung ermöglich es den allernächsten Angehörigen den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.

Erläuterung: Sämtliche verschenkten Gegenstände aus dem zu erwartenden Nachlass, die der Erblasser in den zehn Jahren vor dem Erbfall weggab, steht den  Pflichtteilsberechtigten anteilmäßig immer noch zu. Sie können den Wert zumindest in Geld ersetzt verlangen. Die Summe wird nach dem Wert des Gegenstandes und prozentual nach der vergangenen Zeit (jedes Jahr 10 % Minderung) seit der Schenkung berechnet.

 

Böswillige Schenkung

Handelte der Erblasser allerdings in der Absicht, einen berechtigten Erben bewusst widerrechtlich zu beeinträchtigen, dann kann ein Vertragserbe oder ein bereits eingesetzter Schlusserbe vom Beschenkten entweder die Herausgabe des Geschenkes oder den Ausgleich in Bargeld verlangen.

Durch diese Regelung soll der vertragliche oder im Testament eingesetzte Erbe vor missbräuchlichen oder böswilligen Schenkungen des Erblassers geschützt werden. Dieser Anspruch der Pflichtteilsberechtigten verjährt allerdings innerhalb von drei Jahren nach dem Anfall der Erbschaft, die Berechtigten müssen wachsam sein, denn es ist auch ein Kampf gegen die Zeit. Bei dieser Regelung gibt es einige gesetzliche Ausnahmen, nach denen sich ein Betroffener bei einem guten Rechtsanwalt, der versiert ist im Erbrecht speziell auf seinen Fall hin erkundigen.

 

Hinweis: Streitigkeiten dieser Art kann der Erblasser vermeiden, indem er mit dem/den späteren Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Vertrag schließt. Er könnte anbieten, gegen Zahlung einer Abfindung den Pflichtteilsrechtverzicht zu erklären. Alle Parteien vereinbaren in einem Notarvertrag dass der Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche erhebt auf die im Vertrag bestimmten Bereiche.

 

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