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Wann ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker anzuordnen?

Durch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers ergibt sich für die/den Erben zwar eine Erleichterung zur Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses, doch diese wird häufig auch als Bevormundung gesehen.

 

Wann ist der Testamentsvollstrecker sinnvoll eingesetzt?


Insbesondere bei der Bildung einer Erbengemeinschaft und damit einer Vielzahl von Erben und eventuell noch Vermächtnisbegünstigten ist es ratsam, einen professionellen Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Vermögens erledigen zu lassen. Bei Erbengemeinschaft besteht aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen die Gefahr, dass eine Einigung zumindest erschwert wenn nicht gar unmöglich ist. Gerade bei sehr komplexen Vermögens- und Erbverhältnissen unter Beteiligung von Immobilien, Firmenübergaben oder auch Vermögen im Ausland ist die Wahrscheinlichkeiten zu Streitigkeiten noch. In solchen Erbfällen kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung durchaus richtig sein.

Welche weitere Zielsetzung könnte mit Hilfe des Testamentsvollstreckers möglich sein?

Die Testamentsvollstreckung könnte auch aus diesen Gründen angeordnet werden:

 

  • Minderjährige und unerfahrene Erben schützen
  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Diese könnte auch ein Privileg für bestimmte Erben sein
  • Sicherung der beabsichtigten Nachfolge in einem Unternehmen
  • Beginn und Sicherstellung der vom Erblasser vorgesehenen Unternehmensstrategie
  • Umsetzung vorbestimmter Besorgungen, etwa Gründung einer Stiftung

 

Wer kann Testamentsvollstrecker sein?

Der Erblasser kann jede natürliche oder juristische Person zu seinem Testamentsvollstrecker bestellen. Falls allerdings ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag verfasst wurden, dann ist es ausgeschlossen, dass der beurkundende Notar ebenfalls als Testamentsvollstrecker fungiert. Die Anordnung der Person erfolgt entweder im Testament oder Erbvertrag oder durch das Nachlassgericht.

Es wäre auch möglich, dass mehrere (§ 2224 BGB)Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich ausführen. Falls der Erblasser hiervon abweichen möchte, könnte sich die Bestimmung auch so darstellen, dass einer sich um die Belange und Abwicklungen der Firma kümmert, während weitere das private Vermögen verwalten.

Testamentsvollstrecker professioneller Fachmann oder Laie?

Der Erblasser ist frei in seiner Entscheidung, wen er mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragen möchte. Natürlich kann er auch aus dem Kreis der Erbengemeinschaft jemanden dafür vorsehen. Sinnvoll ist es jedoch häufig, einen professionellen und neutralen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dieser erfüllt die Aufgaben nicht nur mit hoher Kompetenz, sondern kann auch zwischen den Erben neutral vermitteln. Ob der Erblasser hierzu einen Steuerberater, Fachanwalt, einen Finanzplaner oder auch einen Unternehmensberater auswählt, bleibt seinem freien Ermessen überlassen, denn er muss am besten wissen welcher Fachmann die bessere Wahl darstellt.

 

 

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