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Von wem muss ich die Zahlung des Pflichtteils verlangen?

Schuldner eines Pflichtteilsanspruches ist grundsätzlich der testamentarische Erbe. Folglich richten sich die Forderungen auf den Pflichtteil auch an diesen. Die Berechtigung zu einem Pflichtteil wird erst durch eine Enterbung im Testament ausgelöst. Der Anspruch des Enterbten auf den Pflichtteil erzeugt nur einen Anspruch naher Angehöriger auf die Auszahlung einer zu ermittelnden Geldsumme. Aufgrund der Enterbung haben sie kein Anrecht mehr auf den Nachlass außer ihrer Pflichtteilsberechtigung.

Der Pflichtteilsberechtigte wurde vom Erblasser ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und er ist daher nicht mehr in die Grundsubstanz des Nachlasses einbezogen. Aus dem pflichtteilsberechtigten Angehörigen wird aufgrund dessen ein Nachlassgläubiger. Er kann eine Geldforderung in Höhe von 50 % des gesetzlichen, ihm zustehenden Erbteils geltend machen.

Wer ist Gläubiger und wer der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs?

Zum Anspruch des Pflichtteils befugt ist der Berechtigte. Er ist also durch die Berechtigung der Forderungen ein Gläubiger und muss den Pflichtteil beim Schuldner eintreiben. Schuldner dieses gesetzlichen Anspruchs ist der/die Erben.

Der rechtliche Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigte und Erben

Ein Erbe übernimmt die gesamte Rechtsnachfolge des Erblassers entweder alleine oder in einer Erbengemeinschaft. Er wird als Allein- oder Miterbe Eigentümer des Nachlasses.

Ein Pflichtteilsberechtigter erwirbt aufgrund der Enterbung nicht das Recht, ganz oder teilweise Eigentümer des Vermögens zu werden. Er hat nur ein Anrecht gegen die „neuen Eigentümer“ auf die Bezahlung einer Geldsumme. Dieser Pflichtanteil entspricht der Quote seines Erbteils und beträgt 50 % hiervon.

Pflichtteilberechtigte haben zudem einen Auskunftsanspruch zur Feststellung der  Höhe ihrer eigenen Pflichtteilsquote. Sie wird ermittelt aus dem Verkehrswert des Nachlasses zum Eintritt des Erbfalles zuzüglich aller früher erfolgten Schenkungen.

 

 

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