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Kann der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergehen?

Die gesetzlichen Erbfolgeregelungen können durch den Erblasser durch das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages ein Stück weit ausgeschlossen werden. Dies wird ihm zwar durch das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Testierfreiheit zugesichert, doch hierbei können Pflichtteilsrechte nicht gänzlich außer Kraft gesetzt werden. Er kann zwar jeden anderen Erben, außer den gesetzlich vorgesehenen, im Testament anordnen doch die nächsten Angehörigen werden trotzdem nicht leer ausgehen.

Dies widerspricht ein Stück weit dem Grundsatz, dass der Erblasser frei über seinen Nachlass verfügen kann. Lediglich dem überlebenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und den Abkömmlingen, im weitesten Sinne auch den Eltern des Erblassers gewährleistet das Pflichtteilsgesetz die Mindestbeteiligung am Nachlass.

Möglichkeit der Pflichtteilsbeschränkung

Das Recht, die Pflichtteile zu beschränken stellt für den Erblasser lediglich ein Mittel zur Sicherung seines Vermögens vor einer eventuellen Verschwendungssucht oder auch vor den Gläubigern der Abkömmlinge dar. Lt. § 2338 BGB hat ein Erblasser die Option offen, den Pflichtanteil eines überschuldeten oder verschwenderischen

Abkömmlings durch eine Einschränkung zu sperren.

Diese Bestimmung wird lt. § 2338 Abs.2 BGB ungültig, falls ein verschwenderischer Lebensstil oder auch eine Überschuldung beim Erbfall nicht mehr nachgewiesen werden können.

Im Streitfall trägt der Abkömmling die Beweislast für die Darstellung dass eine Überschuldung oder ein verschwenderischer Umgang mit Geld nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Pflichtteilseinschränkungen

Eine Enterbung ist nur in gesetzlich beschriebenen Fällen möglich. Einen Pflichtanteil kann der Erblasser einem gesetzlichen Erben gegen seinen Eigenwillen nicht entziehen.  Es gäbe jedoch im Rahmen des Erbvertrages oder eines separaten Pflichtteilsverzichtvertrages lt. § 2346 BGB die Möglichkeit des Verzichts auf den Pflichtteil. Voraussetzungen:

 

  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen
  • Gründe für die Pflichtteilsentziehung lt. § 2309 BGB liegen nicht vor

 

Ein Pflichtteilsanspruch eines Sozialleistungsempfängers muss lt. 5.-9. Kapitel SGB XII (bei behinderten Menschen lt. § 93 SGB XII) grundsätzlich an den Sozialhilfeträger erstattet. Bei Behinderten kann diese Vorgehensweise eventuell durch das Verfassen eines Behindertentestaments vermieden werden.

 

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