Montag, 21. Mai 2012
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Ist ein Pflichtteilsanspruch vererblich oder übertragbar?

Übertragbar ist ein Pflichtteilsanspruch im üblichen Sinne eigentlich nicht. Ein gesetzlicher Erbe kann also nicht beliebig bestimmen, wer statt seiner das Pflichtteilsrecht ausübt. Dieses Pflichtteilsrecht wird dadurch an seine Kinder übertragen, dass er selbst vor dem Erbfall gestorben ist. Vererblich ist er also insofern, dass die Abkömmlinge eines berechtigten Erben in dessen Fußstapfen treten. Sie übernehmen das Anrecht also im weitesten Sinne von den verstorbenen Eltern. Somit könnte man sagen, sie erben das Pflichtteilsrecht als Enkel des Erblassers.

 

Einen Pflichtteilsanspruch haben nur die pflichtteilsberechtigten Personen. Dies sind nur die engsten Angehörigen:

 

  • Die Abkömmlinge des Erblassers, (hierzu gehören auch Adoptivkinder, jedoch nicht die Pflege- oder Stiefkinder) wenn diese bereits vorverstorben sind übernehmen deren Abkömmlinge, also die Enkel dieses Recht
  • Der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
  • Nur wenn keine Abkömmlinge mehr leben oder vorhanden sind, haben auch die Eltern des Erblassers eine Pflichtteilsberechtigung

 

Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister und Onkel, Tanten, Neffen und Nichten sind zwar erb-, jedoch nicht pflichtteilsberechtigt. Ebenso verhält es sich mit einem  nichtehelichen Lebensgefährten.

 

Die Verfügungen von Todes wegen gestatten eine willkürliche Erbfolge?

Der Erblasser kann die Erbfolge seines Nachlasses individuell festlegen. Er kann demnach mithilfe einer letztwilligen Verfügung einer so genannten „gewillkürten Erbfolge“ bestimmen, wer sein Vermögen übernimmt. Jeder Mensch kann die Vermögensnachfolge also nach den eigenen Vorstellungen gestalten und alle möglichen Bestimmungen (§§ 1937, 1939 und 1941 BGB) darüber treffen, was nach seinem Ableben mit dem Eigentum passiert.

 

Der Erblasser hat unter Anderem folgende Möglichkeiten:

 

  • Einen Alleinerben einzusetzen
  • Mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft zu bestimmen
  • Die Nachlassverwaltung anzuordnen, entweder auf Zeit oder dauerhaft
  • Einen gesetzlichen Erben zu enterben
  • Einen Ersatzerben einzusetzen
  • Ein Vermächtnis zu bestimmen
  • Vor- und Nacherben anzuordnen
  • Einen Dritten als Erben zu berufen

 

Wenn alle diese Bestimmungen deutlich angeordnet wurden, ist das Testament rechtskräftig und es wird nach dem Ableben des Erblassers auch so umgesetzt.

 

Einschränkungen erfährt diese Testierfreiheit nur in ganz wenigen Punkten:

 

  • Die Anordnungen im Testament oder Erbvertrag dürfen nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein
  • Der Kreis der nahen Angehörigen kann nur unter strengen Vorgaben vollständig ausgeschlossen werden.
  • Im Regelfall stehen den engsten Angehörigen ein Mindestanteil also der Pflichtteil zu

 

Hinweis: Hat ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt,  dann treten die Enkelkinder nach der gesetzlichen Erbfolge  die Rechtsnachfolge vom Abkömmling des Erblassers an.

 

 

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