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Halbgeschwister im gesetzlichen Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht heute findet vielfach Anwendung und ist die Regel, wenn es um Erbschaften geht, denn trotz der Möglichkeit, ein Testament zu errichten und im Zuge dessen eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, machen nur verhältnismäßig wenige Menschen hiervon Gebrauch. Wenn ein Mensch verstirbt, existiert daher in einem Großteil der Fälle keine Verfügung von Todes wegen, so dass das im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliert definierte gesetzliche Erbrecht maßgebend ist. Dieses gibt exakt vor, welche Personen am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden und somit erbrechtliche Ansprüche geltend machen können. Dem gesetzlichen Erbrecht liegt ein umfassendes Ordnungssystem zugrunde, das im Allgemeinen nur die nächsten Angehörigen berücksichtigt. 

In einem solchen Familienerbrecht denken viele Erblasser werden meine Kinder schon mein Haus erben, auch ohne dass ich ein Testament schreibe. Das ist schon richtig, doch bei veränderten Lebensverhältnissen oder einer Erbengemeinschaft wird das ganze Unterfangen schon schwierig. Streitigkeiten sind hier zumeist schon vorprogrammiert.

Geschwister und Halbgeschwister im gesetzlichen Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland basiert folglich auf dem Verwandtenerbrecht, so dass die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers zuerst bedacht werden. Sind keine Erben einer Erbenordnung vorhanden, treten die gesetzlichen Erben der nachfolgenden Ordnung an ihre Stelle, wobei innerhalb der einzelnen Ordnungen das sogenannte Stammesprinzip gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Abkömmlinge eines gesetzlichen Erben nur dann von Gesetzes wegen am Nachlass beteiligt werden, wenn dieser vorverstorben ist. Dieses Prinzip zeigt sich unter anderem auch bei den Geschwistern des Erblassers.

In der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge finden die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge Beachtung. Gemäß § 1925 BGB erben folglich die beiden Elternteile des Erblassers dessen Vermögen, falls der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat, die diese als Erben erster Ordnung selbstverständlich von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Ist ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erbschaft bereits vorverstorben, treten dessen Kinder im Zuge dessen an dessen Stelle. Ob es sich hierbei um vollblütige Geschwister oder Halbgeschwister des verstorbenen Erblassers handelt, spielt für den deutschen Gesetzgeber keine Rolle. Als Abkömmlinge eines bereits vorverstorbenen und erbberechtigten Elternteils werden Adoptierte sowie Halbgeschwister und vollblütige Geschwister im deutschen Erbrecht heute aufgrund der Reform folglich vollkommen gleichgestellt.

Neben Halbgeschwistern erben

In Anbetracht dieser Gesetzeslage ist es auch nicht verwunderlich, dass Erben und ihre Halbgeschwister gleichermaßen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge beim Vererben berücksichtigt werden, wenn der gemeinsame Elternteil verstorben ist. In der geltenden Rechtssprechung Deutschlands macht es juristisch demnach keinen Unterschied, ob die Nachkommen des verstorbenen Erblassers Halbgeschwister oder vollblütige Geschwister sind. Zudem ist es ebenfalls irrelevant, ob es sich hierbei um ehelich geborene Nachkommen des Verstorbenen handelt oder nicht.

Sarah Greszat am 21.11.2011


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