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Gibt es Haftungsrisiken beim Erben und wie kann ich sie eingrenzen?

Der Sterbefall kommt meist ganz überraschend für die Angehörigen. Verwandte des Verstorbenen sollten die wichtigsten erbrechtlichen Regelungen beachten. Nur so kann der Erbe den rechtlich umfangreichen Haftungsrisiken aus dem Weg gehen.

Wenn man ein Testament findet ist man in jedem Fall gesetzlich verpflichtet, dieses nach dem Ableben des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Die Unterlassung  macht den Finder tatsächlich schadenersatzpflichtig  und zudem macht man sich strafbar.

Grundsätzliche Haftungsrisiken beim Erben

Der Erbe muss nach dem deutschen Erbrecht eine umfangreiche Schuldenhaftung übernehmen, schließlich tritt er vollkommen in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wenn der Erbe ein verschuldetes Erbe übernimmt, haftet er auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden, die zum Erbe gehören.

Der Erblasser kann im Vorfeld schon Familienstreitigkeiten zwischen den Erben und auch viele rechtliche Haftungsrisiken vermeiden.

Die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts, die angewendet werden, wenn keine letztwilligen Verfügungen vorliegen sind sehr ausgefeilt. Für einen juristischen Laien sind diese nur schwer überschaubar. Um Ihnen gute Möglichkeiten zur Planung und auch zur Abwicklung des Nachlasses zu bieten haben wir diese Seiten erstellt. Bei umfangreichen Erbfällen wird der verantwortungsbewusste Erblasser, einen Rechtsanwalt in die Erbfolgeplanung einbeziehen.

Haftungsrisiken eingrenzen

Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich die so genannten Erblasserschulden. Dazu zählen vertragliche und auch gesetzlich vorgeschriebene Verbindlichkeiten, die der Erbe vom Erblasser übernimmt. Auch zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Erbfallschulden die aus einem im Testament verfügten Vermächtnisse oder aus Pflichtteilsrechten resultieren.

 Auch die Kosten für die Testamentseröffnung oder den Nachlassverwalter werden aus dem Nachlass beglichen. Erkennt der Erbe, dass das Erbe überschuldet ist, kann er innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Nach Ablauf dieser Ausschlagungsfrist gilt eine Erbschaft immer als angenommen. Bei der Erbausschlagung, wird der Erbe von Anfang an als Nichterbe behandelt, so entsteht also gar kein Grund für eine Haftung. Eine Erbausschlagung ist allerdings in der Regel endgültig, dies sollte gut überlegt eingeleitet werden.

Es gäbe allerdings auch nach der Annahme einer überschuldeten Erbschaft noch weitere Optionen, die Haftung einzuschränken:

Dreimonatseinrede - Der Erbe ist berechtigt, die Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten für die ersten drei Monate nach der Annahme zu verweigern. Durch die Dreimonatseinrede hat der Erbe in Ruhe Zeit, sich eine gute Übersicht über den Nachlass zu verschaffen. Die Haftung auf den übernommenen Nachlass wird hierdurch eingeschränkt auf das Vermögen des Nachlasses. Sollte sich eine Überschuldung herauskristallisieren, bleibt das eigene Vermögen verschont.

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Nachlassverwaltung – dies ist eine dauerhafte Haftungsbeschränkung die gerichtlich angeordnet werden muss. Bei einer Überschuldung des Nachlasses kann auch ein Nachlassinsolvenz Verfahren beantragt werden. Zur Antragstellung ist der Erbe sogar verpflichtet wenn er Kenntnis von einer Überschuldung hat. Bei Unterlassung wird er gegenüber den Gläubigern auch schadensersatzpflichtig.

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Dürftigkeitseinrede – Sollte im Aktivbestand des Nachlasses nicht ausreichend Kapital zur Verfügung stehen, um die Kosten einer amtlichen Abwicklung zu decken, wird die Einleitung der Nachlassverwaltung oder vom Nachlassinsolvenzverfahren vom Gericht abgelehnt. Diesen Ablehnungsbescheid kann der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern geltend machen. Diese Geltendmachung geschieht mit der Dürftigkeitseinrede und diese führt ebenfalls zur Haftungsbeschränkung.

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Versäumungsseinrede - Diese Einrede schützt den belasteten Erben vor Spätgläubigern. Zu dieser Einrede ist der Erbe berechtigt, wenn seit dem Erbfall mindestens fünf Jahre vergangen sind. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Erbe von der Forderung vor dem Ablauf dieser Zeit nichts wusste. Auch die fahrlässige Unkenntnis wäre allerdings schon schädlich.

 

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