Montag, 21. Mai 2012
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Gibt es Formvorschriften, die zu beachten sind?

Mit dem Verfassen des Testaments ist die gesetzliche Verteilung des Nachlasses aufgehoben. Es gibt die Möglichkeiten, einen Ehe- und Erbvertrag zu schließen oder ein Testament mit den letztwilligen Verfügungen zu schreiben.

Dies kann entweder zu Hause und eigenhändig oder beim Notar geschehen. Überlegen Sie im Vorfeld wie Sie Ihr Vermögen unter den Verwandten oder auch Dritten aufteilen möchten. Sollten Sie auch Schulden haben, listen Sie alle Aktiv- und Passivposten in einer Vermögensliste auf. Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihren letzten Willen durch die gesamte Vermögensnachfolge auf eine Person zu konzentrieren. Viele Erblasser möchten auch Freunden oder Dritten ein „Vermächtnis“ hinterlassen, dies ist möglich, so weit es den gesetzlichen Regelungen nicht widerspricht. Sie können zwar im Testament Ihre Vorstellungen festlegen doch dies darf nicht gegen das Pflichtteilsrecht und die guten Sitten verstoßen. Pflichtteilsrechte können mit dem Testament zwar übergangen werden, doch einen Mindestanteil am Nachlass erhalten Pflichtteilsberechtigte im Regelfall dennoch.

Formvorschriften für das eigenhändige Testament

Das privatschriftliche Testament muss zur Formgültigkeit auf jeden Fall vollständig eigenhändig verfasst werden. Wenn auch nur ein Wort mit der Maschine hinzugefügt wird, ist das Testament gänzlich ungültig. Durch ungenaue Formulierungen ist es immer wieder möglich, dass der Text im Testament Interpretationsspielräume für das Nachlassgericht offen lässt. Wenn nicht völlig klar ist, was der Erblasser gewünscht hat, muss das Gericht dies nach nüchternen Regeln auslegen. Sollten sich die Formulierungen des Erblassers auch noch widersprechen, dann muss das Testament für ungültig erklärt werden. Versehen Sie Ihr Testament zudem mit dem aktuellen Datum. Ganz klar muss das Dokument ebenso auch eigenhändig von Ihnen unterzeichnet sein und zwar nicht seitlich oder irgendwo, sondern zum Abschluss.

Wollen Sie ein älteres Testament durch ein Neues ersetzen, gäbe es die Möglichkeit im neuen Testament alle vorangegangenen Testamente zu widerrufen. Besser und sicherer wäre es jedoch, alte Testamente zu vernichten, dann kann es nicht zu Verwirrungen kommen.

Wichtige Voraussetzungen

Damit ein privatschriftliches Testament rechtsgültig wird, muss der Verfasser volljährig und urteilsfähig sein. Menschen ab dem 16. Lebensjahr können allerdings ein notarielles Testament verfassen lassen.   

Ehe- oder Lebenspartner können zudem ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments steht allerdings auch nur diesem Personenkreis offen. Hierbei kann einer der Partner den Grundtext verfassen und der zweite genehmigt und unterschreibt die Verfügungen.

Ein Testament sollte immer an einem sicheren Ort bereitgehalten werden, damit es nach Ihrem Ableben auch gefunden und umgesetzt wird.

 

 

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