
Erbrecht von minderjährig und volljährig Adoptierten
Der Begriff Adoption stammt aus dem Lateinischen und beschreibt die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Hierbei handelt es sich jedoch um keine biologische Abstammung, sondern ein juristisch begründetes Verhältnis. Folglich wird der Adoptierte von den Adoptierenden an Kindes statt angenommen. Die biologische Abstammung spielt im Zuge dessen also keine Rolle mehr, denn durch die Adoption wird von Gesetzes wegen ein Eltern-Kind-Verhältnis geschaffen. Die Aufhebung einer Adoption ist nicht so leicht möglich, wie manche Menschen sich das vielleicht vorstellen.
Dieses juristisch kreierte Eltern-Kind-Verhältnis wird vom Gesetzgeber grundsätzlich so behandelt, wie ein durch biologische Abstammung entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten macht es demnach keinen Unterschied, ob man das leibliche Kind seiner Eltern ist oder von diesen adoptiert wurde. Dies betrifft sämtliche Bereiche der Rechtssprechung, so dass es sich bei einer Adoption um einen großen Schritt handelt, dessen Konsequenzen auch im Erbrecht, man als Adoptierender im Vorfeld unbedingt kennen sollte.
Adoption und Erbrecht
Folglich hat eine Adoption auch stets gravierende Auswirkungen auf das Erbschaftsrecht. Das Erbrecht berücksichtigt die Kinder des verstorbenen Erblassers in besonderem Maße und spricht diesen zudem ein gesetzliches Erbrecht in allen Erbrecht Fragen, sowie ein Pflichtteilsrecht zu. Dies gilt aber natürlich auch für adoptierte Kinder, die vom Gesetzgeber wie leibliche Kinder behandelt werden. Demzufolge erben Adoptierte im Kindesalter also im vollen Umfang und werden in keinster Weise benachteiligt, weil sie keine biologische Abstammung mit dem Erblasser verbindet.
Während im Rahmen einer klassischen Adoption, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, die Verbindungen zu den leiblichen Eltern erlöschen und somit zu diesen juristisch gesehen kein Verwandtschaftsverhältnis mehr besteht, ist dies bei einer Erwachsenenadoption nicht der Fall. Die rechtlichen Konsequenzen einer derartigen Adoption sind weniger gravierend, so dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern unangetastet bleibt. Aus juristischer Hinsicht haben die Betroffenen dann zwei Elternpaare, ihre Adoptiveltern und ihre leiblichen Eltern. In erbrechtlicher Hinsicht bleibt dies selbstverständlich nicht ohne Folgen, denn wer als Erwachsener adoptiert wurde, kann somit in gleich doppelter Hinsicht erbrechtliche Ansprüche geltend machen. Andererseits ist das Erwachsenenerbrecht nicht ganz so umfangreich wie das der minderjährig Adoptierten.
Steuerspar-Modell Adoption?
Um einen Missbrauch der Erwachsenenadoption zu vermeiden und zu verhindern, das eine solche Adoption ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, setzt der deutsche Gesetzgeber hierbei voraus, dass zwischen dem betreffenden Adoptivkind und den Adoptierenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Nur wenn eine derartige Verbundenheit schon existiert, kann demnach eine Erwachsenenadoption erfolgen und dieses Verhältnis im Zuge dessen juristisch anerkannt werden.
Auf diese Art und Weise soll Erwachsenenadoptionen aus erbrechtlichen Gründen oder zum Zweck des Erbschaftssteuer-Sparens vorgebeugt werden, denn nach einer erfolgreich durchgesetzten Adoption stünden dem Adoptierten die hohen Freibeträge natürlich zu.
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