
Erbrecht des Finanzamts
Das deutsche Erbrecht sieht grundsätzlich vor, dass die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Erblassers dessen Vermögen, also auch Immobilien oder das Haus erben, sofern dieser nicht anderweitig mit einer Verfügung von Todes wegen vorgesorgt hat. In einem solchen Fall findet dann die gesetzliche Erbfolge Anwendung, deren Basis das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Ordnungssystem bildet. Demzufolge werden zunächst die Abkömmlinge des Erblassers vom zuständigen Nachlassgericht zur Erbfolge berufen, wobei der Gesetzgeber gleichzeitig eine Beteiligung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners vorsieht. Nur wenn keine Erben einer vorrangigen Ordnung vorhanden sind, kommt die nachfolgende Verwandten - Ordnung an die Reihe. Dies trifft nicht nur zu, wenn keine entsprechenden Erben vorhanden sind, sondern auch wenn diese das Erbe ausschlagen und somit keinen Gebrauch von ihren Erbansprüchen machen.
Schlagen alle Erben das Erbe aus oder sind einfach keine erbberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, stellt sich in der Regel die Frage, was mit dem Nachlass des verstorbenen Erblassers geschehen soll. Im Idealfall hat dieser für diesen Fall vorgesorgt und beispielsweise im Rahmen seines Testaments eine gemeinnützige Organisation für gemeinnützige Zwecke begünstigt, aber für gewöhnlich ist dem nicht so. In einer solchen Situation tritt dann das gesetzliche Erbrecht des Staates in Kraft.
Das Erbrecht des Staates – Das Finanzamt erbt
Gemäß § 1936 BGB verfügt der Staat über ein gesetzliches BGB Erbrecht, sofern keine Verwandten und auch kein Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden sind. So fällt der gesamte Nachlass des Verstorbenen dem Staat zu, weshalb man auch vom sogenannten Staatserbrecht spricht.
Mit § 1936 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des Staates juristisch verankert und somit fester Bestandteil des deutschen Erbrechts. Der Gesetzgeber schreibt hierin vor, dass in Ermangelung anderer Erben der Staat zur gesetzlichen Erbfolge berufen und folglich der neue Eigentümer des betreffenden Vermögens wird. Hierbei erbt im eigentlichen Sinne das Finanzamt des Bundeslandes, in dem der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war. Lässt sich hierdurch kein Bundesland ermitteln, geht die Erbschaft an den Bund.
Sollten in einem Erbfall keine Erben vorhanden sein oder diese wollen die Erbschaft nicht annehmen, verfällt diese somit keineswegs, schließlich kann dann der Staat sein Erbrecht geltend machen. Das Finanzamt erhält also nicht nur einen Obolus aus der Erbschaftssteuer, sondern tritt im Zuge dessen die Erbschaft an und erhält somit den gesamten Nachlass im Falle eines Falles. Ansonsten kann das Finanzamt jedoch keine Ansprüche auf einen Erbteil oder gar Pflichtteil geltend machen, da es in der gesetzlichen Erbfolge an letzter Stelle steht. Dies bedeutet aber keineswegs, dass der Fiskus nicht doch an der Erbschaft beteiligt werden muss. Diesem steht für gewöhnlich kein Erbteil zu, doch durch die Erbschaftssteuer erhält das Finanzamt oftmals dennoch einen Teil des Nachlassvermögens.
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