Erben 2. Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland basiert auf einem ausgeklügelten System, dessen Grundlage ein Ordnungssystem bildet. Hierdurch werden die Verwandten des verstorbenen Erblassers verschiedenen Ordnungen zugeordnet, wodurch sich die Rangfolge nach dem Stammesprinzip der gesetzlichen Erben ergibt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Erbfolge finden ausschließlich die Verwandten des Verstorbenen Beachtung, so dass diesbezüglich das Verwandtenerbrecht das Maß aller Dinge ist. Lediglich der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner wird ebenfalls berücksichtigt und verfügt über ein gesetzliches Erbrecht, ohne mit dem verstorbenen Erblasser verwandt gewesen zu sein.

Sind Erben einer Ordnung vorhanden, sieht die gesetzliche Erbfolge einen Ausschluss aller nachfolgenden Ordnungen vor. In der Praxis bedeutet dies, dass die Erben der zweiten Ordnung nur an die Reihe kommen, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Hat der verstorbene Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, werden demnach die Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge berufen. Natürlich ist dies ausschließlich der Fall, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Liegt ein Testament vor, ist dieses für die Nachlassregelung maßgebend, schließlich definiert der deutsche Gesetzgeber in § 1937 BGB die Testierfreiheit und räumt künftigen Erblassern so die Möglichkeit ein, mit einer Verfügung von Todes wegen eine gewillkürte Erbfolge festzulegen, die die gesetzliche Erbfolge ausschließt.

Erben zweiter Ordnung in der Gesetzgebung

Im § 1930 BGB befasst sich das Gesetzbuch mit der Rangfolge der Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge und gibt vor, dass die Existenz von mindestens einem Erben einer Ordnung sämtliche Erben nachfolgender Rangordnungen von der Erbfolge ausschließt. Demzufolge erben die Erben zweiter Ordnung nur, wenn keine Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers existieren. Ist dies der Fall, hat demnach die zweite Ordnung oberste Priorität. Dieser Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge werden die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge zugeordnet.

In § 1925 BGB ist die zweite Ordnung juristisch verankert und auf diese Art und Weise ein fester Bestandteil des deutschen BGB Erbrechts. Ebenso wie in der ersten Ordnung existiert auch innerhalb der zweiten Ordnung eine Rangfolge der Erben, so dass nicht alle Erben zweiter Ordnung gleichzeitig erben. Leben beide Eltern des verstorbenen Erblassers zum Zeitpunkt des Erbanfalls, wird der Nachlass zu gleichen Teilen unter Mutter und Vater aufgeteilt. Die Abkömmlinge der Eltern gehen in einem solchen Fall leer aus und erhalten zumindest von Gesetzes wegen keinen Erbschein und werden so auch nicht am Nachlass des Verstorbenen beteiligt. Ist allerdings ein Elternteil bereits vorverstorben, geht dessen Erbteil an seine Abkömmlinge, so dass die Geschwister oder gegebenenfalls auch Nichten und Neffen des Erblassers als Erben zweiter Ordnung am Nachlass beteiligt werden. Auch ein noch nicht geborenes Kind wird in die Erbfolge eingefügt, sodass auch ein Fötus die Erbfolge beeinflusst, allerdings erst wenn das Kind geboren ist kann es von seinem Erbrecht Gebrauch machen, was üblicherweise durch den gesetzlichen Vormund geschieht.

Erben 2. Ordnung und das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners

War der Erblasser kinderlos, erben demnach in erster Linie die Eltern. Falls ein Elternteil vorverstorben ist, treten dessen Abkömmlinge dem Repräsentationsprinzip entsprechend an seine Stelle und erben den betreffenden Erbteil. Grundsätzlich werden aber zunächst die Eltern des Verstorbenen zu dessen alleinigen Erben, sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Der deutsche Gesetzgeber macht hier aber mitunter eine Ausnahme, denn das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners tangiert in diesem Zusammenhang die erbrechtlichen Ansprüche der Erben zweiter Ordnung.

Mit § 1931 BGB (Ehegattenerbrecht) spricht der deutsche Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten neben den Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des gesamten Nachlasses zu. Folglich erbt der Ehegatte die Hälfte der vorhandenen Erbschaft, während der andere Teil des Nachlasses unter den Erben zweiter Ordnung aufgeteilt wird. Durch § 10 LPartG (Lebenspartner Erbrecht) erfolgt in diesem Zusammenhang eine Gleichberechtigung des eingetragenen Lebenspartners, wodurch diesem neben den Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlassvermögens zusteht.

Erben zweiter Ordnung im Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht dient dem Zweck, die nächsten Angehörigen des Erblassers davor zu bewahren, gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen zu werden, sofern sich dies aus der Verfügung von Todes wegen ergibt. Ist dies der Fall, sorgt das Pflichtteilsrecht für eine Mindestbeteiligung am Erbe. Dies gilt allerdings nur für Hinterbliebene, die dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. 

Die Erben zweiter Ordnung finden im Pflichtteilsrecht zumindest teilweise ebenfalls Beachtung und können gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Im § 2309 BGB stellt diesbezüglich das Pflichtteilsrecht der Eltern klar. Diese gehören neben den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers und dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegebenenfalls zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, während die Geschwister oder andere Abkömmlinge der Eltern keinen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe haben. Den Eltern steht zudem nur dann ein Pflichtteil zu, wenn sie der gesetzlichen Erbfolge zufolge erbberechtigt wären.

Erben zweiter Ordnung und die Erbschaftsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich mit der Erbschaftsteuer verbunden, so dass auch Erben zweiter Ordnung mit einer entsprechenden Abgabe an den Fiskus rechnen müssen. Unbeschränkt steuerpflichtige Erben können gemäß § 2 ErbStG allerdings von einem persönlichen Freibetrag Gebrauch machen und auf diese Art und Weise zumindest eine teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer erreichen. Zunächst gilt es diesbezüglich natürlich zu klären, wie hoch der persönliche Freibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuer ausfällt.

Zunächst gilt es diesbezüglich hervorzuheben, dass die Erben zweiter Ordnung nicht einheitlich einer Steuerklasse zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft gehören die Eltern des verstorbenen Erblassers der Steuerklasse I an. Im Gegensatz dazu berücksichtigt das deutsche Erbschaftsteuergesetz die Abkömmlinge der Eltern in Steuerklasse II. Für den persönlichen Freibetrag der Erben zweiter Ordnung ist dies entscheidend, denn als Mitglieder der Steuerklasse II können beispielsweise die Geschwister des Verstorbenen lediglich 20.000 Euro als Freibetrag geltend machen. Als sonstige Personen der Steuerklasse I können die Eltern dahingegen jeweils einen Freibetrag von 100.000 Euro nutzen.

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