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Eigentumswechsel-im-Erbfall

Eigentumswechsel im Erbfall

Das Sterben eines Menschen hat stets weitreichende Folgen und trifft vor allem dessen nächste Angehörige hart. Diese müssen zunächst einmal, den Verlust eines geliebten Menschen verkraften und sind daher voller Trauer. Aber auch in juristischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet ein Todesfall mehr oder weniger große Veränderungen, denn hierdurch tritt der Erbfall ein, so dass ein Eigentumswechsel stattfindet. All die Vermögenswerte, die bis zum Tod des Verstorbenen dessen Hab und Gut dargestellt haben, gehen im Zuge dessen in die Erbmasse ein und bilden somit den Nachlass. Der Nachlass wird daraufhin im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den Erben aufgeteilt, wodurch diese die neuen Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte werden. Dieser Vorgang betrifft aber nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten.

Lediglich höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die zum Beispiel mit der Ehe, dem Unterhalt (Dreißigster) oder dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen, sind von dieser Regel ausgenommen und werden im Rahmen eines Erbfalls nicht übertragen. Ansonsten findet stets ein Eigentumswechsel statt, der in den meisten Fällen durch die Inbesitznahme abgeschlossen ist.

Immobilien erben und Eigentumswechsel

Deutlich komplexer gestaltet sich die gesamte Angelegenheit, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögenswert um eine Immobilie oder ein Grundstück handelt. In einem solchen Fall, ist eine Änderung des Grundbucheintrags zwingend erforderlich, da nur auf diese Art und Weise der Eigentumswechsel amtlich gemacht werden kann und somit rechtskräftig wird. Erben wenden sich zu diesem Zweck an das zuständige Grundbuchamt, das üblicherweise beim Amtsgericht zu finden ist. Hier muss dann eine Grundbuchberichtigung beantragt werden, damit der Immobilien Erbe als Eigentümer ausgewiesen wird. Als Nachweis des Eigentumswechsels genügt ein notarielles Testament, das den betreffenden Erben als neuen Eigentümer ausweist. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, muss man bei der Beantragung der Grundbuchberichtigung einen entsprechenden Erbschein vorlegen.

Erbschein als Nachweis des Eigentumswechsels

Der Erbschein ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Urkunde, mit der sich Erben als solche ausweisen und somit ihre Eigentumsrechte an bestimmten Nachlassgegenständen offiziell belegen können. Folglich dokumentiert ein Erbschein in gewisser Hinsicht den Eigentumswechsel im Zuge des Erbfalls und sorgt für Sicherheit in juristischen und auch wirtschaftlichen Angelegenheiten. Abgesehen von dem reinen Eigentumswechsel finden auch etwaige Verfügungsbeschränkungen im Erbschein Erwähnung.

Die Ausstellung des Erbscheins erfolgt ausschließlich auf Antrag und wird durch das zuständige Nachlassgericht durchgeführt. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Beantragung des Erbscheins durch einen zugelassenen Notar oder direkt beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden muss. Daraufhin erhält man dann den Erbschein und kann seine Erbenstellung hiermit offiziell nachweisen und beispielsweise eine Grundbuchberichtigung veranlassen.

Sarah Greszat am 24.08.2011


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