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Die Kinder erben zuerst

Die gesetzliche Erbfolge bildet in der Bundesrepublik Deutschland die Basis des Erbrechts und legt verbindlich fest, welche Personen im Falle des Versterbens des Erblassers hinsichtlich der Erbschaft bevorzugt behandelt werden. Grundsätzlich liegen der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Erbfolge das sogenannte Verwandtenerbrecht, sowie ein umfassendes Ordnungssystem zugrunde. Hieraus ergibt sich dann die Tatsache, dass ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden, während die restliche Verwandtschaft leer ausgeht. Dies ist darin begründet, dass die Existenz von Erben einer Ordnung die Erben nachfolgender Ordnungen kategorisch von der Erbfolge ausschließt. Zudem können die Kinder in vielen Fällen beim Haus erben dieses beziehen und übernehmen ohne einen Pfennig an den Fiskus zu bezahlen.

Das gesetzliche Erbrecht der Kinder

In Anbetracht dieser Gesetzeslage werden die Angehörigen der ersten Ordnung im Zuge der gesetzlichen Erbfolge bevorzugt behandelt und auf jeden Fall am Nachlass des Verstorbenen, auch bei Enterbung durch den Pflichtteil, beteiligt. Gemäß § 1924 BGB ist die erste Ordnung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge auch den unehelichen Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten. Als Abkömmlinge bezeichnet man in der juristischen Fachsprache alle die Personen, die von der betreffenden Person in direkter Linie abstammen. Folglich wird, bis auf die Ausnahme des Adoptierens und des Ehegattenerbrechts, die Abstammung berücksichtigt und handelt es sich hierbei um die Kinder, Enkel und Urenkel. Hierbei gilt es weiterhin zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen ehelichen und nicht ehelichen oder leiblichen und adoptierten Abkömmlingen macht.

Da innerhalb des Ordnungssystems des gesetzlichen Erbrechts das sogenannte Repräsentationsprinzip gilt, werden Personen, die über einen lebenden Angehörigen mit dem Erblasser verwandt waren, von der Erbfolge ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet dies, dass die lebenden Kinder des Erblassers dessen Enkel ausschließen. Ist ein Kind des Erblassers aber bereits vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seiner Stelle und erben somit neben den lebenden Kindern des Verstorbenen. Zudem befinden sie sich bei der Erbschaftssteuer in einer bevorzugten Steuerklasse und haben zudem auch hohe Freibeträge.

Die Kinder und Abkömmlinge nehmen demnach eine ganz besondere Rolle im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts ein und sind als nächste Angehörige anderen Verwandten gegenüber im Vorteil, wenn es um das gesetzliche Erbrecht geht.

Das gesetzliche Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland gestaltet sich folglich recht komplex und erweist sich vor allem für juristische Laien immer wieder als große Herausforderung. Im Idealfall suchen sich diese als Hinterbliebene fachlichen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Grundsätzlich lässt sich aber vereinfacht sagen, dass die Kinder laut BGB-Erbrecht zuerst erben. Lediglich wenn keine Kinder des verstorbenen Erblassers existieren, werden andere Personen zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Einzige Ausnahme bildet hierbei der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass dieser auch neben den Kindern erbt.


Sarah Greszat am 23.01.2012


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