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Besteht die Möglichkeit, meine nächsten Angehörigen zu enterben?

Die Freiheit des Erblassers grundsätzlich jeden Menschen als Erben seines Vermögens einzusetzen beinhaltet auch die Möglichkeit nahe Verwandte von der Erbfolge auszuschließen.

Für die Enterbung im Testament reicht es schon aus wenn man im Testament bestimmt dass eine bestimmte Person nicht eben soll. Nach dieser Anordnung ist ein bestimmter Mensch enterbt und damit zudem von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Diese Anordnung bedarf keiner Begründung seitens des Erblassers. Eine Enterbung wirkt sich im Zweifel auch auf die Nachfahren des enterbten Menschen aus. Auch wenn der Erblasser eine einzige dritte Person zum Alleinerben bestimmt sind die gesetzlich Erbberechtigten schon enterbt ohne dass sie auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt wurden.

Trotz Testierfreiheit sieht das Gesetz ein Pflichtteilsrecht vor

Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die engsten Angehörigen, also die Abkömmlinge, der überlebende Ehepartner und unter Umständen auch die eigenen Eltern, im Fall einer Enterbung das gesetzlich garantierte Pflichtteilsrecht einfordern können vom Erben. Dem Erblasser ist es also trotz gesetzlich garantierter Testierfreiheit nicht möglich, die engsten Familienmitglieder vom Nachlass auszuschließen.

Das deutsche Pflichtteilsrecht kann vom Erblasser nur mit sehr strengen im Gesetz normierten Auflagen entzogen werden. Bei groben Gesetzesverstößen kann ein Entzug wirksam angeordnet werden und dies hat zur Folge dass der Pflichtanteil nicht eingefordert werden kann und dieser Angehörige gar nicht am Nachlass teilhaben wird.

Die Voraussetzungen für den Erbberechtigungsentzug sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. der Pflichtanteil kann in folgenden Fällen rechtmäßig entzogen werden:

 

  • Falls der Berechtigte des Pflichtteils dem Erblasser, und dessen nahe stehenden Personen und Familienangehörigen nach dem Leben trachtet
  • Sollte sich der Berechtigte eines schweren vorsätzlichen Verbrechens gegen den Erblasser und dem ihm nahe stehenden Personenkreis schuldig machen
  • Sollte er gegenüber dem Erblasser Unterhaltspflichten böswillig verletzen
  • Auch wegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung ist eine Beteiligung am Nachlass für den Erblasser unzumutbar.

 

Der Entziehungsgrund muss als Voraussetzung zur Wirksamkeit vom Erblasser im Testament aufgeführt werden. Pflichtteils-Entziehungsgründe müssen angegeben sein, ganz im Gegensatz zur sonstigen Enterbung die ohne jegliche Begründung erfolgen kann.

 

 

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