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BGH billigt Stichtag zum Nachteil unehelicher Kinder

Im April 2011 hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz zum deutschen Erbrecht erlassen, indem eine sogenannte Stichtagsregelung juristisch verankert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben uneheliche Kinder eines verstorbenen Erblassers, die vor dem Juli des Jahres 1949 geboren wurden, von der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen und konnten somit keinerlei Ansprüche auf eine Beteiligung am Nachlass geltend machen. Lediglich eine Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament, konnte folglich dafür sorgen, dass auch betreffende uneheliche Kinder zur Erbfolge berufen werden. Somit lag es bis dato allein in der Hand des Erblassers, ob auch seine unehelichen Kinder am Nachlass beteiligt werden oder nicht.

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 diese Regelung bemängelt und geurteilt hatte, dass es sich hierbei um eine massive Benachteiligung unehelicher Kinder im Erbfall handele, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Widerspruch stehe, war schließlich der deutsche Gesetzgeber gefordert. Aus diesem Grund fand im April 2011 eine entsprechende Neuerung im deutschen Erbrecht statt. 

Dank dieser Interventionen gilt: Fortan haben daher auch uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, einen gesetzlichen Erbanspruch. Demzufolge macht der deutsche Gesetzgeber keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern eines Erblassers.

Bundesgerichtshof bestätigt Stichtagsregelung

Grundsätzlich wurde somit für eine Verbesserung der Ausgangslage unehelicher Kinder gesorgt, wenn es um das Erbe des verstorbenen Vaters geht. 

Die Stichtagsregelung gilt jedoch ausschließlich für den Fall, dass der Erbfall nach dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. Ist der Erblasser vorher verstorben, findet die Stichtagsregelung daher keine Anwendung, so dass die unehelichen Kinder des Verstorbenen somit gegebenenfalls trotz der veränderten Gesetzeslage leer ausgehen.

Begründet wurde die Ausnahme damit, dass die Stichtagsregelung schließlich erst nach der Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 aufgehoben wurde. Rückwirkend wurde keine Veränderung am Erbrecht vorgenommen, da dies das Vertrauen von Erblassern und den bisherigen Erben verletzen würde. Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst mit dieser Ausnahmeregelung beschäftigt und schlussendlich den Erhalt des Erb-Ausschlusses für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 akzeptiert. Diese Stichtagsregelung stellt zwar eine Benachteiligung unehelicher Kinder dar, bildet aber dennoch keinen Widerspruch zum Grundgesetz.

Der BGH hat in seinem Urteil also zum Nachteil unehelicher Kinder entschieden, sofern diese vor Juli 1949 geboren wurden und der betreffende Erbfall vor dem 29. Mai 2009 stattgefunden hat. Nach Ansicht des obersten deutschen Gerichts hat in diesem Fall das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Erblassers Priorität, so dass eine nachträgliche Änderung des betreffenden Erbrechts nicht zulässig ist. 

Man kann jedoch trefflich darüber streiten, ob der Erblasser dies so gewollt hätte oder nicht, deshalb ist diese Auslegung auch unter Juristen heftig umstritten. Deshalb gilt beim Vererben die alte Faustregel, wer das Erbe in seinem Sinne weitergeben will ist gut beraten, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Wer hier zudem auf Nummer sichergehen möchte nutzt die rechtssicheren Vorlagen und sorgt somit klug vor.

Sarah Greszat am 22.12.2011


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