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Adoptieren mit Erbrecht ohne genetische Abstammung

Im Allgemeinen ist das gesetzliche Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, so dass in erster Linie die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden. Hat dieser entsprechend vorgesorgt und eine Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel ein Testament, zu Lebzeiten errichtet, gibt jedoch natürlich dieses die Erbfolge in dem jeweiligen Fall vor. Im Zuge dessen wird dann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Nichtsdestotrotz werden die nächsten Angehörigen selbst im Falle einer anderslautenden letztwilligen Verfügung nicht gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen, schließlich hat der deutsche Gesetzgeber auch das Pflichtteilsrecht juristisch verankert. Neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner haben dann die Kinder  des Verstorbenen einen rechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil, der sich auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beläuft.

Die Verwandtschaft ist somit eines der wesentlichen Fundamente des deutschen Erbschaftsrechts und für die Erbfolge von zentraler Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese in Ordnungen eingeteilt. Vor allem die genetische Abstammung steht hierbei im Vordergrund, schließlich erben die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers vorrangig.

Erbrecht und Adoption

In Anbetracht der Tatsache, dass die Abkömmlinge des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge stets vorrangig behandelt werden und selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung dank des geltenden Pflichtteilsrechts nicht vollkommen leer ausgehen, zeigt sich, dass die genetische Abstammung im deutschen Erbrecht ein zentraler Faktor ist. Der deutsche Gesetzgeber stellt adoptierte Kinder leiblichen Abkömmlingen jedoch gleich, so dass diese in gleicher Form im Erbrecht berücksichtigt werden. Folglich verfügen Adoptivkinder in erbrechtlicher Hinsicht über die gleichen Rechte und Pflichten. Es bestehen jedoch Unterschiede zwischen minderjährig und volljährig Adoptierten. Bei Kindern entsteht ein Kindschaftsrecht begründet durch den rechtlichen Vorgang, dies stellt sich anders dar bei der Erwachsenenadoption.

Liegt eine rechtmäßige Adoption vor, spielt es demnach keine Rolle, dass das Kind genetisch nicht vom Erblasser abstammt. Durch die Adoption wurde von Gesetzes wegen ein Eltern-Kind-Verhältnis geschaffen, weshalb der Adoptierte auch wie ein leibliches Kind am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt wird. Die genetische Abstammung ist im Erbrecht also maßgebend, doch im Zuge einer Adoption erwirbt der Adoptierte die identischen Rechte, zu denen selbstverständlich ebenfalls das Erbrecht gehört.

In juristischer Hinsicht wird durch eine Adoption ein neues Eltern-Kind-Verhältnis begründet, dem keine genetische Abstammung zugrundeliegt. Gleichzeitig werden die rechtlichen Verbindungen des Adoptivkindes zu dessen leiblichen Eltern aufgehoben, so dass dieses hier auch nicht mehr erbberechtigt ist. Einzige Ausnahme ist hierbei die Erwachsenenadoption.

Angelika Schmid am 06.10.2011


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