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Weg frei für den europäischen Erbschein?

Der Erbschein stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Dokument für erbrechtliche Verfahren dar. Eine solche amtliche Urkunde ist zwar nicht zwingend erforderlich, stellt jedoch das einzige offizielle Dokument dar, mit dem die Erben ihre Erbenstellung amtlich nachweisen können. Im erbrechtlichen Rechtsverkehr trägt der Erbschein demzufolge erheblich zur Sicherheit bei und kann die bürokratischen Angelegenheiten, die im Erbfall unweigerlich anstehen, teilweise deutlich erleichtern, schließlich können die Hinterbliebenen so nachweisen, dass sie Ansprüche am Nachlass des verstorbenen Erblassers geltend machen können. Außerdem ist ein Erbschein unbedingt erforderlich, wenn es beispielsweise um ein Grundstück geht, denn sofern kein öffentliches Testament vorliegt, akzeptiert das Grundbuchamt ausschließlich Erbscheine als Nachweis der Erbenstellung.

Im Zusammenhang mit einem Erbfall erweist sich bereits der nationale Rechtsverkehr als recht komplex und mitunter schwierig, deutlich diffiziler wird es allerdings, wenn auch ausländische Behörden und damit internationales Erbrecht involviert sind. Hat der verstorbene Erblasser beispielsweise Vermögen bzw. Immobilien im Ausland, wie zum Beispiel ein Ferienhaus, hinterlassen, müssen die Erben den örtlichen Behörden gegenüber zunächst ihre Erbenstellung belegen können. Ein deutscher Erbschein wird hierbei im Ausland häufig nicht akzeptiert, so dass die Hinterbliebenen in dem betreffenden Staat ebenfalls ein Erbscheinsverfahren durchlaufen müssen.

Europäischer Erbschein

Innerhalb der Europäischen Union soll nun aber eine einheitliche Basis geschaffen werden, die dem immer stärkeren Zusammenwachsen Europas Rechnung trägt und dieses ins Erbrecht transportiert. Mithilfe eines europäischen Nachlasszeugnisses sollen es Erben künftig leichter haben, wenn sie in einen Erbfall mit Auslandsberührung involviert werden.

Bereits im Dezember 2011 hat sich der Rat für Justiz und Inneres für einen europäischen Erbschein ausgesprochen und im Zuge dessen die zentralen Punkte einer einheitlichen Erbrechtsverordnung festgelegt. Die neue EU-weite Verordnung soll Erbfälle mit Auslandsbezug innerhalb der Europäischen Union klarer regeln und eindeutig klären, welches Erbrecht anzuwenden ist, wo die gerichtliche Zuständigkeit liegt und außerdem die Anerkennung und Vollstreckung in erbrechtlichen Verfahren regeln. Ein ebenfalls wesentlicher Aspekt der neuen Erbrechtsverordnung ist ein einheitliches Nachlasszeugnis, das als europäischer Erbschein eingeführt werden soll.

Ebenso wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit dem nationalen Erbschein gehandhabt wird, soll dann auch der europäische Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung dienen und den erbrechtlichen Rechtsverkehr absichern. Im Gegensatz zum deutschen Erbschein soll das europäische Nachlasszeugnis aber in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt werden. Die Einführung eines europäischen Erbscheins würde Erbfälle innerhalb der EU demzufolge vereinfachen und es den Erben deutlich leichter machen, sich zu legitimieren.

Obgleich sich die Justizministerinnen und Justizminister der EU im Rat für Justiz und Inneres bereits auf die zentralen Punkte der neuen Erbrechtsverordnung geeinigt haben, ist der Weg für den europäischen Erbschein noch nicht gänzlich frei. Anfang März 2012 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments den Vorschlag zu Trilogsverhandlungen mit der Europäischen Kommission und dem Rat der EU angenommen und ist demzufolge auf diesen Kompromiss eingegangen. Bestandteil dieses Vorschlags ist unter anderem auch die Einführung des europäischen Erbscheins in Form eines EU-weit einheitlichen Nachlasszeugnisses. Anhand dessen haben Nachlassverwalter und selbstverständlich auch die Erben die Möglichkeit, ihre Stellung innerhalb des betreffenden Erbrechtsverfahrens EU-weit zweifelsfrei zu belegen.

Der Weg für den europäischen Erbschein scheint demzufolge frei zu sein. Zunächst müssen der Rat der Europäischen Union und auch das Plenum des Europäischen Parlaments dem Kompromissvorschlag aber noch zustimmen. Wünschenswert wäre, dass die klaren Regelungen ebenso für die Steuer beim Auslandserbe bei der Beteiligung mehrerer Staaten gelten. Weitere Informationen zum europäischen Erbschein sind zu finden bei der Bundesrechtsanwaltskammer.  

Sarah Greszat am 04.05.2013


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