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Vorbehaltsniessbrauch

Vorbehaltsnießbrauch

Unter dem sogenannten Nießbrauch versteht man im Allgemeinen das Recht, eine Sache zu nutzen, deren Eigentümer eine andere Person ist. Häufig kommt dies vor bei einer Schenkung. Grundsätzlich verfügt der Eigentümer über ein umfassendes Herrschaftsrecht an der betreffenden Sache und kann demnach absolut frei entscheiden, was damit geschehen soll. So obliegt es dem Eigentümer nicht nur die betreffende Sache zu nutzen, sondern auch zu veräußern oder zu vermieten. Liegt ein Nießbrauch vor, ist die Verfügungsgewalt des Eigentümers jedoch stark eingeschränkt, da eine andere Person über das Nutzungsrecht an der Sache verfügt. Abgesehen von der reinen Nutzung umfasst der Nießbrauch ebenfalls das Recht auf Fruchtziehung, so dass der Nießbraucher Früchte aus der betreffenden Sache ziehen darf. Beim Nießbrauch hat der Nutzer auch das Recht der Vermietung und Verpachtung der Sache.

Besonders oft findet der Nießbrauch beim Haus erben und allgemein bei Immobilien und Grundstücken im Zusammenhang mit Schenkungen und Erbschaften statt. Im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft erfolgt ein Eigentümerwechsel an dem betreffenden Objekt, doch durch einen zuvor vereinbarten und im Grundbuch festgehaltenen Nießbrauch kann erreicht werden, das eine andere Person als der neue Eigentümer das Objekt nutzen kann. Wer beispielsweise dafür sorgen will, dass sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner im gemeinsamen Eigenheim bleiben kann, auch wenn dieses durch den Erbfall einer anderen Person zufällt, kann einen entsprechenden Nießbrauch definieren. In diesem Fall ist es auch besonders wichtig, dass Sie ein Testament verfassen. Auch Schenker, die sicherstellen möchten, dass sie trotz der Schenkung der Immobilie bis zu ihrem Lebensende in den eigenen vier Wänden bleiben können, profitieren vom Nießbrauch oder durch ein lebenslanges Wohnrecht.

Besonderheiten des Vorbehaltsnießbrauchs

Der Vorbehaltsnießbrauch stellt eine spezielle Variante des Nießbrauchs dar, die gleichzeitig eine der populärsten Formen bildet. So findet der Vorbehaltsnießbrauch besonders häufig bei Immobilien und Grundstücken Anwendung. Viele Menschen entscheiden sich zu Lebzeiten für eine Schenkung und statt zu vererben schenken sie ihr Eigenheim an eines ihrer Kinder. Auf diese Art und Weise kann diese Vermögensübertragung frühzeitig geregelt werden und der Schenker kann seinen Willen aktiv durchsetzen, anstatt zu hoffen, dass sein letzter Wille im Zuge der Erbauseinandersetzung Anwendung findet.

Indem man eine Schenkung seiner Immobilie vornimmt, wird natürlich eine andere Person Eigentümer per Grundbucheintrag und verfügt so über das umfassende Herrschaftsrecht hierüber. Für den Schenker bedeutet dies, dass er sämtliche Rechte und Pflichten abtritt. Eine Schenkung kann aber durchaus auch unter Vorbehalt vorgenommen werden, indem der Schenker einen Nießbrauch festlegt und sich so das Nutzungsrecht sichert. Dieser Vorbehalt kann unter Umständen sogar so weit gehen, dass im Falle eines Falles eine Rückabwicklung der Schenkung stattfindet. In diesen Fällen spricht man dann auch vom Vorbehaltsnießbrauch.

Sarah Greszat am 27.09.2011


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