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Vererben-oder-schenken

Vererben oder schenken?

Bei verbrauchbaren Sachen (auch Geld und Aktien) wird auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Grundstücke werden mit dem niedrigeren Wert angesetzt, wenn sich der Wert der Immobilie in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall verändert hat. Auch die Inflation ist wertmäßig zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch durch Einzahlungen in eine Lebensversicherung geschmälert werden. Hierbei unterscheidet man Lebensversicherungen zu eigenen Gunsten und zugunsten Dritter (mit widerruflichem oder unwiderruflichem Bezugsrecht). Das eigene Bezugsrecht kann durch den Erblasser auch auf einen Dritten übertragen werden. Die Prämienzahlungen könnten allerdings als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB angesehen werden, wenn diese einem Dritten letztlich zugute kommen.

Eine solche Schenkung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nicht ausnahmsweise eine Ausstattung oder eine unbenannte Zuwendung an den Ehegatten vorliegt (das sind b-sondere familiäre Vermögensübertragungen). Als Geschenk könnte man dann entweder den Rückkaufswert der Lebensversicherung, die gezahlten Prämien oder den Anspruch auf die Versicherungssumme ansehen. Diese Orientierungspunkte bedingen sich gegenseitig, so dass in der Regel die eingezahlten Prämien, begrenzt durch die Versicherungssumme, den eigentlichen Bewertungsmaßstab darstellen. Es ist deshalb festzuhalten, dass auch bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung eine Berücksichtigung gemäß § 2325 BGB in Betracht kommt und der Pflichtteilsanspruch nicht verhindert werden kann.

Noch-Besitzer einer Immobilie haben das Recht, sich notariell verbriefen zu lassen, dass sie die Schenkung jederzeit und – vor allem ohne Angaben von Gründen – wieder rückgängig machen können! Doch auch diese Konstruktion führt wiederum zu Streit, da sich die meisten Bedachten unter Druck gesetzt fühlen. Sie fürchten nunmehr, mit einer einzigen falschen Bemerkung alles Geschenkte aufs Spiel zu setzen. Nicht umsonst bezeichnen Experten das Thema Erbrecht als äußerst emotional – ein Punkt, den viele nicht bedenken. Deshalb kann vor einem lediglich eindimensionalen Blick auf die Steuer nur gewarnt werden. Wer schenkt, muss sich aller Risiken stets bewusst sein. Deshalb warnen auch Experten unbedingt davor, eine selbst bewohnte Immobilie überstürzt zu verschenken. Vielmehr sollten sich die Schenker entsprechend absichern, z. B. durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht (Rückabwicklung bei Schenkungen) oder durch den Grundbucheintrag eines lebenslangen Wohnrechts.

Vermögenswerte frühzeitig sichern

Vermögensverfall: Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen auch nach dem Tod zusammenbleibt, muss frühzeitig handeln. Das wirksamste Gegenmittel ist ein Erbverzicht. Damit erklären sich die gesetzlichen Erben bereit, dass sie später keinen Pflichtteil fordern werden. Geschieht das nicht, können die Kinder und der Ehepartner im Erbfall Bares verlangen. Die Folgen wiegen besonders schwer, wenn etwa der Ehegatte ein Mietshaus erbt und die Einnahmen der Alterssicherung dienen sollen. Indem die Kinder ihren Pflichtteil verlangen, könnte der Ehegatte gezwungen sein, das Haus zu verkaufen. Die Existenzgrundlage wäre dahin.

Scheidung: Kaum jemand denkt in glücklichen Zeiten daran, dass eine Ehe auseinander gehen könnte: Das von ihm geschenkte Vermögen geht nach dem Tode des geschiedenen Partners im Wege der Erbfolge an den neuen Ehegatten. Wer das verhindern will, kann die Schenkung mit einer Auflage verbinden. In einem Ehevertrag lässt sich regeln, dass der geschenkte Vermögenswert und daraus erwachsende Erträge nicht zum Zugewinn gerechnet werden sollen und dass der Ehepartner für alle Zukunft auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Außerdem sollten die Eheleute vereinbaren, dass die Schenkung entweder widerrufen oder zurückverlangt werden kann (Widerrufsvorbehalt), falls der Ex-Partner entgegen der Abmachung dennoch Zugewinn oder Pflichtteil fordert.

Missratene Erben: Immer wieder kommt es vor, dass sich Verwandte gegenüber dem Erblasser grob undankbar erweisen. Beispiel: Der Sohn verprügelt im Streit seinen Vater. Das kann sich im Nachhinein rächen denn gesetzliche Erben können wegen Erbunwürdigkeit enterbt werden. Steht im Testament ein solcher Passus zu Recht erhält der gewalttätige Erbe keinen Cent. Er bekommt also nicht einmal seinen Pflichtteil.

Streit ums Erbe: Wer möglichen Streit in der Verwandtschaft vermeiden will, muss in sein Testament aufnehmen, was im Einzelnen jeder bekommen soll (sog. Teilungsanordnung). Damit es dabei keine Probleme gibt, kann außerdem eine Vertrauensperson als Testamentsvoll-strecker eingesetzt werden.

Armut: Dagegen schützt ein Vorbehaltsnießbrauch im Schenkungsvertrag, denn auf diese Weise können Sie auch weiterhin die Erträge aus Ihrem Vermögen einstreichen. Ist nichts anderes vereinbart, erlischt das Nutzungsrecht mit Ihrem Tod. Außerdem können Geschenke nach dem Gesetz wieder zurückverlangt werden, wenn der Spender plötzlich mit leeren Händen dastehen Bei verbrauchbaren Sachen (auch Geld und Aktien) wird auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Grundstücke werden mit dem niedrigeren Wert angesetzt, wenn sich der Wert der Immobilie in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall verändert hat. Auch die Inflation ist wertmäßig zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch durch Einzahlungen in eine Lebensversicherung geschmälert werden. Hierbei unterscheidet man Lebensversicherungen zu eigenen Gunsten und zugunsten Dritter (mit widerruflichem oder unwiderruflichem Bezugsrecht). Das eigene Bezugsrecht kann durch den Erblasser auch auf einen Dritten übertragen werden. Die Prämienzahlungen könnten allerdings als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB angesehen werden, wenn diese einem Dritten letztlich zugute kommen.

Eine solche Schenkung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nicht ausnahmsweise eine Ausstattung oder eine unbenannte Zuwendung an den Ehegatten vorliegt (das sind besondere familiäre Vermögensübertragungen). Als Geschenk könnte man dann entweder den Rückkaufswert der Lebensversicherung, die gezahlten Prämien oder den Anspruch auf die Versicherungssumme ansehen. Diese Orientierungspunkte bedingen sich gegenseitig, so dass in der Regel die eingezahlten Prämien, begrenzt durch die Versicherungssumme, den eigentlichen Bewertungsmaßstab darstellen. Es ist deshalb festzuhalten, dass auch bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung eine Berücksichtigung gemäß § 2325 BGB in Betracht kommt und der Pflichtteils-Anspruch nicht verhindert werden kann.

Noch-Besitzer einer Immobilie haben das Recht, sich notariell verbriefen zu lassen, dass sie die Schenkung jederzeit und – vor allem ohne Angaben von Gründen – wieder rück-gängig machen können! Doch auch diese Konstruktion führt wiederum zu Streit, da sich die meisten Bedachten unter Druck gesetzt fühlen. Sie fürchten nunmehr, mit einer einzigen falschen Bemerkung alles Geschenkte aufs Spiel zu setzen. Nicht umsonst bezeichnen Experten das Thema Erbrecht als äußerst emotional – ein Punkt, den viele nicht bedenken. Deshalb kann vor einem lediglich eindimensionalen Blick auf die Steuer nur gewarnt werden. Wer schenkt, muss sich aller Risiken stets bewusst sein. Deshalb warnen auch Experten unbedingt davor, eine selbst bewohnte Immobilie überstürzt zu verschenken. Vielmehr sollten sich die Schenker entsprechend absichern, z. B. durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht oder durch die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts.

Vermögensverfall: Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen auch nach dem Tod zusam-menbleibt, muss frühzeitig handeln. Das wirksamste Gegenmittel ist ein Erbverzicht. Damit erklären sich die gesetzlichen Erben bereit, dass sie später keinen Pflichtteil fordern werden. Geschieht das nicht, können die Kinder und der Ehepartner im Erbfall Bares verlangen. Die Folgen wiegen besonders schwer, wenn etwa der Ehegatte ein Mietshaus erbt und die Einnahmen der Alterssicherung dienen sollen. Indem die Kinder ihren Pflichtteil verlangen, könnte der Ehegatte gezwungen sein, das Haus zu verkaufen. Die Existenzgrundlage wäre dahin.

Scheidung: Kaum jemand denkt in glücklichen Zeiten daran, dass eine Ehe auseinander gehen könnte: Das von ihm geschenkte Vermögen geht nach dem Tode des geschiedenen Partners im Wege der Erbfolge an den neuen Ehegatten. Wer das verhindern will, kann die Schenkung mit einer Auflage verbinden. In einem Ehevertrag lässt sich regeln, dass der geschenkte Vermögenswert und daraus erwachsende Erträge nicht zum Zugewinn gerechnet werden sollen und dass der Ehepartner für alle Zukunft auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Außerdem sollten die Eheleute vereinbaren, dass die Schenkung entweder widerrufen oder zurückverlangt werden kann (Widerrufsvorbehalt), falls der Ex-Partner entgegen der Abmachung dennoch Zugewinn oder Pflichtteil fordert.

Missratene Erben: Immer wieder kommt es vor, dass sich Verwandte gegenüber dem Erblasser grob undankbar erweisen. Beispiel: Der Sohn verprügelt im Streit seinen Vater. Das kann sich im Nachhinein rächen denn gesetzliche Erben können wegen Erbunwürdigkeit enterbt werden. Steht im Testament ein solcher Passus zu Recht erhält der gewalttätige Erbe keinen Cent. Er bekommt also nicht einmal seinen Pflichtteil.

Streit ums Erbe: Wer möglichen Streit in der Verwandtschaft vermeiden will, muss in sein Testament aufnehmen, was im Einzelnen jeder bekommen soll (sog. Teilungsanordnung). Damit es dabei keine Probleme gibt, kann außerdem eine Vertrauensperson als Testamentsvoll-strecker eingesetzt werden.

Armut: Dagegen schützt ein Vorbehaltsnießbrauch im Schenkungsvertrag, denn auf diese Weise können Sie auch weiterhin die Erträge aus Ihrem Vermögen einstreichen. Ist nichts anderes vereinbart, erlischt das Nutzungsrecht mit Ihrem Tod. Außerdem können Geschenke nach dem Gesetz wieder zurückverlangt werden, wenn der Spender plötzlich mit leeren Händen dastehen sollte.

Angelika Schmid am 22.08.2011


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