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Uebertragung-der-Immobilie

Übertragung der Immobilie

Immobilien gehören häufig zum Nachlass eines verstorbenen Erblassers und es liegt somit in der Natur der Sache, das man auch das Vererben seines Besitzes selbst in die Hand nimmt. Immobilien gehören im Allgemeinen zu den beständigsten Kapitalanlagen und werden aus diesem Grund oftmals als Vorsorge fürs Alter genutzt. Dass Immobilien daher auch häufig zur Erbmasse eines verstorbenen Erblassers gehören, ist damit auch klar gegeben. Abgesehen von der Funktion als Kapitalanlage stellen Immobilien zudem für viele Menschen mehr oder weniger einen Lebenstraum dar. Eines Tages in den eigenen vier Wänden zu leben und das Mieter-Dasein beenden zu können, ist ein tiefverwurzelter Wunsch zahlreicher Menschen. Der Besitz einer Immobilie bedeutet gleichzeitig aber auch eine gewisse Verantwortung und Verpflichtung.

So sollte man sich nach Möglichkeit schon zu Lebzeiten darum kümmern, was mit der Immobilie nach dem eigenen Tod geschieht. Schon allein in Anbetracht der Tatsache, dass man jahrelang aufs Eigenheim hin gespart und dafür auf vieles verzichtet hat, sollte man nichts dem Zufall überlassen und möglichst dafür Sorge tragen, dass die Immobilie in gute Hände kommt und den eigenen Wünschen entsprechend genutzt wird.

Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Schenkung

Eine gute und beliebte Möglichkeit zur Übertragung einer Immobilie stellt die Schenkung dar. Hierbei findet die Übertragung zu Lebzeiten statt, so dass der Schenker frei entscheiden kann, wer seine Immobilie erhalten soll, ohne dass er hierbei durch irgendwelche erbrechtlichen Vorschriften eingeschränkt wird. Betrachtet man diesen Aspekt, bietet eine Schenkung folglich ein Höchstmaß an Sicherheit. Andererseits ist man im Zuge dessen nicht länger Eigentümer im Grundbuch seiner Immobilie, für die man hart gearbeitet und eisern gespart hat, und hat im Ernstfall keine Handhabe mehr. Andererseits übernimmt der Beschenkte die Verantwortung und Zahlung für eine etwaige Hypothek, welche noch auf dem Grundstück lastet. Eine lebzeitige Übertragung von Immobilien birgt demnach jedoch nicht nur Vorteile, sondern durchaus auch Gefahren, die man nicht unterschätzen darf. In jedem Fall ist es günstig sich selbst und seinem Ehepartner ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch zu sichern.

Indem man sich intensiv mit diesem Thema befasst, umfassend informiert und entsprechende Maßnahmen ergreift, lässt sich das Risiko einer Schenkung jedoch minimieren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Schenkung an eine Bedingung zu knüpfen, indem man eine Auflage im Schenkungsvertrag festlegt. Erfüllt der Beschenkte die Auflage nicht, kann man die Herausgabe des Geschenkes - indem Sie sie widerrufen - in diesem Fall der Immobilie, verlangen. Gleiches gilt auch, wenn sich der Begünstigte als grob undankbar erweist und einer schweren Verfehlung dem Schenker oder dessen Angehörigen gegenüber schuldig macht.

Bei einer Schenkung wird, wie beim Erbe, eine Erbschaftssteuer oder in diesem Falle eine Schenkungssteuer fällig. Hier bei werden verbleibende Rechte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht angerechnet und die Wertermittlung erfolgt vom Fiskus häufig aufgrund der Feststellung vom Bodenrichtwert und des aktuellen Verkaufswertes.

Übertragung einer Immobilie mithilfe eines Erb- oder Schenkungsvertrages

Die Schenkung stellt selbstverständlich nicht die einzige Möglichkeit dar, eine Immobilie auf eine andere Person zu übertragen. Wer beispielsweise bis zu seinem Tod sein eigener Herr in den eigenen vier Wänden bleiben möchte, ist gut beraten, die Übertragung der Immobilie mithilfe einer Verfügung von Todes wegen zu regeln. Indem man ein Testament errichtet, kann man festlegen, welche Personen die Immobilie erben sollen und somit entsprechend vorsorgen. Im Zuge dessen gilt es aber zu beachten, dass andere Pflichtteilserben gewisse Ansprüche geltend machen können und folglich mitunter eine Beteiligung an der Immobilie erzwingen können, falls sie nicht anderweitig ausgezahlt werden können. Das Pflichtteil kann den Berechtigten nämlich nur unter ganz bestimmten Umständen streitig gemacht werden.

Sarah Greszat am 20.12.2011


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