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Lebensversicherung nicht berücksichtigt im Nachlass

Im Allgemeinen bildet das gesamte Hab und Gut des verstorbenen Erblassers dessen Nachlass und geht als solcher in den Besitz der Erben über. Grundsätzlich gehören alle Vermögenswerte zum Nachlass. Die Lebensversicherung bildet hierbei allerdings eine Ausnahme bestimmte Regelungen in Kraft treten.

Die Erben vergessen zudem im Zuge dessen oftmals, dass der Nachlass nicht nur Vermögenswerte umfasst, sondern durchaus auch Verbindlichkeiten beinhalten kann. Nach dem BGB Erbrecht kann man beim Erben nicht nur die Guthaben übernehmen, sondern muss beim Schulden erben für diese auch mit seinem Privatvermögen haften. Folglich übernimmt man als Erbe auch die Schulden des Verstorbenen, es sei denn, man schlägt die Erbschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aus. Will man das Erbe ausschlagen sollte dies wohlüberlegt sein und man erklärt dies dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber.

Lebensversicherungen im Nachlass

Grundsätzlich gehören auch Lebensversicherungen im Todesfall zu den Vermögenswerten des verstorbenen Erblassers und sind deshalb zunächst einmal Bestandteile dessen Nachlasses. Hierfür entscheidend ist die Frage, ob im Rahmen der Lebensversicherung eine Person als Begünstigter eingetragen wurde oder nicht. Ist dies nicht der Fall, geht die Lebensversicherung in den Besitz der Erbengemeinschaft über, so dass die Erben des Verstorbenen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.

Anders gestaltet sich dies jedoch, wenn ein Begünstigter in der Lebensversicherung vorgesehen ist und im Vertrag genannt wird. In einem solchen Fall wird die Lebensversicherung nicht im Nachlass berücksichtigt und fließt somit in keinster Weise in die Erbmasse ein. Diese Regelung hat ebenfalls negative Auswirkungen auf den Pflichtteil. Stattdessen erhält ausschließlich der Begünstigte die Versicherungssumme, schließlich wurde die Lebensversicherung zu seinem Gunsten abgeschlossen.

Ob eine Lebensversicherung im Nachlass berücksichtigt wird oder nicht, hängt demnach davon ab, ob der verstorbene Erblasser bei Abschluss der Versicherung einen Begünstigten hat eintragen lassen oder nicht. Somit eignet sich eine Lebensversicherung bestens dafür, eine bestimmte Person, in den meisten Fällen den Partner, unabhängig vom Erbrecht abzusichern. Obwohl der Erblasser der Versicherungsnehmer war, haben die Erben keinen Zugriff auf die Lebensversicherung, weil diese ausschließlich der bezugsberechtigten Person zufällt.

Steuerliche Berücksichtigung einer Lebensversicherung

Obwohl die Auszahlungssumme einer Lebensversicherung des verstorbenen Erblassers im Falle einer vertraglich festgelegten Bezugsberechtigung nicht im Nachlass berücksichtigt wird und stattdessen ausschließlich der bezugsberechtigten Person zugutekommt, bedeutet dies nicht, dass sie in steuerlicher Hinsicht unbeachtet bleibt. Aus diesem Grund muss der Empfänger der Versicherungssumme hierfür ebenfalls Steuern zahlen.

Der deutsche Gesetzgeber beurteilt eine Lebensversicherung zugunsten einer dritten Person im Allgemeinen als Schenkung unter Lebenden, so dass hierfür gegebenenfalls auch Schenkungssteuer fällig wird. Als Bezugsberechtigter erhält man demnach also die Versicherungssumme der betreffenden Lebensversicherung, ohne Zugriffe durch die Erben befürchten zu müssen, von der Steuerpflicht ist man im Zuge dessen aber keineswegs entbunden.

Hinterlässt der Erblasser eine Lebensversicherung, gilt es folglich einiges zu beachten. In erster Linie muss hierbei unterschieden werden, ob es sich um eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung zugunsten einer dritten Person handelt oder nicht.

Sarah Greszat am 08.08.2011


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