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Immobilienerbe vor Missbrauch sichern

Die eigenen vier Wände haben für die meisten Menschen einen enorm hohen Stellenwert, der nicht nur, aber durchaus auch im materiellen Wert einer Immobilie begründet ist. Hierbei handelt es sich schließlich um eine überaus stabile Wertanlage, bei der ein recht geringes Verlustrisiko besteht. Darüber hinaus darf man aber natürlich nicht den ideellen Wert einer Immobilie unterschätzen. Nicht länger Miete zahlen zu müssen, sondern in die eigenen vier Wände umziehen zu können und dort sein eigener Herr zu sein, bedeutet für viele Menschen die Erfüllung eines Lebenstraums. Um sich ein Eigenheim leisten zu können, nehmen die meisten Verbraucher einiges auf sich und bringen so manches Opfer um die zumeist darauf aufgenommene Hypothek abzubezahlen. So stecken sie ihre gesamten Ersparnisse in die Immobilie und verschulden sich zudem, um das Eigenheim finanzieren zu können.

Immobilienbesitzer wollen ihr Eigenheim natürlich auch nach ihrem Tod in guten Händen wissen und ihr Immobilienerbe vor Missbrauch schützen, schließlich haben sie nicht ihr ganzes Leben lang hart gearbeitet und auf vieles verzichten, damit ihr Eigenheim im Zuge der Erbauseinandersetzung in die falschen Hände fällt oder gar versteigert wird. Als künftiger Erblasser und Immobilienbesitzer hat man für gewöhnlich eigene Vorstellungen, was mit dem Vermögen geschehen soll und wer die Immobilie erben soll. Deshalb sollte man zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass dies auch in die Tat umgesetzt wird.

Immobilienerbe zu Lebzeiten regeln

Aus diesen angeführten Gründen ist es unbedingt empfehlenswert, das Immobilienerbe zu Lebzeiten zu regeln und zumindest zu diesem Zweck ein Testament zu errichten. Im Zuge dessen sollte man nach Möglichkeit nichts überstürzen und sich ausführlich Gedanken und eventuell gar eine Nachlassplanung zu seinem Immobilienerbe machen. Hierfür können auch Checklisten hilfreich sein. Um dieses schon zu Lebzeiten regeln zu können, ist selbstverständlich die Errichtung eines entsprechenden Testaments erforderlich, da ansonsten die gesetzliche Erbfolge greift und die eigenen Wünsche und Vorstellungen somit außer Acht gelassen werden.

Insbesondere die Tatsache, dass nach dem eigenen Tod in der Regel mehrere Menschen erbberechtigt sind und zusammen eine Erbengemeinschaft bilden, gilt es hierbei zu beachten. Vor allem wenn auch Pflichtteilserben nach dem BGB Erbrecht existieren, muss man hinsichtlich des Immobilienerbes umsichtig vorgehen und sollte dies gut planen. Dank der allgemein geltenden Testierfreiheit kann man zwar grundsätzlich frei bestimmen, wer das Haus erben soll, doch durch das Pflichtteilsrecht können nahe Angehörige, die testamentarisch enterbt oder nur geringfügig bedacht wurden, Ansprüche geltend machen. Im schlimmsten Fall ist es dem Erben, der die Immobilie geerbt hat, nicht möglich, die Miterben auszubezahlen, so dass er sich hierfür verschulden oder das Immobilienerbe verkaufen muss.

Darüber hinaus kann man sein Immobilienerbe auch anderweitig vor Missbrauch schützen. Indem man in seiner Verfügung von Todes wegen beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch im Grundbucheintrag für seinen Partners definiert. Falls man dies umsichtig veranlasst hat, kann dieser dort verbleiben, unabhängig davon, wie sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Tod des Erblassers gestalten. Prinzipiell ist für diese Absicherungen auch der Ganz zu einer Kanzlei für Erbrecht anzuraten.

Sarah Greszat am 15.12.2011


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