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Erbfall-mit-Aktiendepot

Erbfall mit Aktiendepot

Der eigene Tod ist eine Angelegenheit, mit der man sich üblicherweise nur äußerst ungern beschäftigt. Sich damit auseinandersetzen zu müssen, dass das eigene Leben eines Tages enden wird, ist sicher unschön, lässt sich jedoch oftmals nicht vermeiden. Insbesondere wenn man über ein gewisses Vermögen verfügt, sollte man in dieser Hinsicht vorausschauend planen und adäquate Maßnahmen zur Vorsorge ergreifen. Im Zuge dessen ist es dringend anzuraten, sich mit dem Erbrecht intensiver zu befassen. Falls man Eigentum im Ausland vererben wird ist das Internationale Erbrecht von Bedeutung.  Wer nicht gerade studierter Jurist ist, wird hierbei recht schnell die Komplexität des deutschen BGB Erbrechts erkennen und sollte sich im Idealfall professionelle Unterstützung bei einem Fachanwalt für Erbrecht suchen.

Für die Errichtung eines handschriftlichen Testaments bedarf es zwar keiner professionellen Hilfe durch einen Notar, ratsam ist es aber dennoch, einen Experten zurate zu ziehen. Dies gilt aber nicht nur für den künftigen Erblassers, sondern ebenfalls für die Erben, die nicht selten vollkommen überfordert sind und über keinerlei Fachwissen im Bereich des Erbrechts verfügen.

Aktien als Teil des Nachlasses

Sind Aktien ein Bestandteil des Nachlasses, wird die ganze Angelegenheit oftmals noch komplizierter, weil ein Aktiendepot eine besondere Handhabung erfordert. Grundsätzlich können nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass entscheiden bis die Erbauseinandersetzung erfolgreich stattgefunden hat. Wenn es um Aktiendepots geht, erweist sich dies als überaus hinderlich, denn Kursschwankungen können schnelle Reaktionen erfordern, die so kaum möglich sind. Um die hieraus entstehenden Risiken zu minimieren und möglichst zu verhindern, dass das gesamte Kapital verloren geht, nur weil die Erben nicht handlungsfähig waren, sollte der Erblasser vorsorgen. Mithilfe einer entsprechenden Vollmacht kann eine Person bevollmächtigt werden, das Aktiendepot zu verwalten und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

Mit einer Bankvollmacht kann man demnach die Weichen dafür stellen, dass das im Nachlass befindliche Aktiendepot nicht verwaist und im Zuge dessen massiv an Wert verliert. Wer fürchtet, durch eine solche Vollmacht die Kontrolle über sein Aktiendepot zu verlieren, kann die Vollmacht so formulieren, dass die Verfügungsmacht erst mit dem Tod des Vollmachtgebers auf den Bevollmächtigten über geht. Hierbei gilt es zudem zu beachten, dass der Bevollmächtigte zwar die Verfügungsmacht über das Depot hat, aber keineswegs dessen Eigentümer ist. Die erbrechtlichen Ansprüche im Erbschein werden im Zuge dessen somit in keinster Weise beschnitten.

Erbschaftssteuer und Aktiendepot

Wenn ein Aktiendepot zum Nachlass des verstorbenen Erblassers gehört, fällt dieses natürlich auch unter die Erbschaftssteuerpflicht. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, welcher Wert hier als Berechnungsgrundlage dient, schließlich unterliegen Aktien mitunter erheblichen Kursschwankungen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich aber Klarheit geschaffen und nimmt den Wert des Aktiendepots am Todestag des Erblassers als Basis für die Erbschaftssteuer. Legen die Aktien danach zu, müssen diese Gewinne separat versteuert werden. Entsprechende Freibeträge werden bei einem Depoterbe ebenso berücksichtigt, wie auch beim Immobilien erben.

Sarah Greszat am 20.09.2011


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