
Erben in der Ehe
Indem man eine Ehe mit einem anderen Menschen eingeht, verändert man sein ganzes Leben, auch wenn man zuvor bereits als Paar zusammengelebt hat. Vor allem in juristischer Hinsicht ergeben sich durch die Eheschließung weitreichende Folgen. Während die Partnerschaft zuvor keinen offiziellen Charakter hatte, ist dies bei einer rechtsgültigen Ehe anders. So hat die Tatsache, dass man in einer Ehe lebt, unter anderem Auswirkungen auf güterrechtliche Angelegenheiten. In Anbetracht der Tatsache, dass man durch die Heirat einen ehelichen Güterstand begründet, ist dies auch nicht weiter verwunderlich und dürfte wohl eine Selbstverständlichkeit sein. Zudem erwirbt man durch die Hochzeit ein gesetzliches Erbrecht.
Welches Erbrecht habe ich als Ehegatte? Ehegatten erwerben mit der Eheschließung ein gesetzliches Erbrecht und werden in der gesetzlichen Erbfolge auch gesetzlich in vollem umfang berücksichtigt neben den weiteren Erben der ersten Ordnung.
Güterstand und Erbberechtigung
Eine Erbberechtigung des Ehepartners begründet sich auf dem deutschen BGB-Erbrecht. Dies sieht zum einen das Erbrecht der Abkömmlinge des Erblassers vor und zum anderen, außerhalb dieses deutschen Familienerbrechts, auch das des eigentlich nicht verwandten Ehegatten im Ehegattenerbrecht vor. Die Erbberechtigung begründet sich zum einen aus dem eigenen Recht als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und und zum anderen aus dem ehelichen Güterstand. Des weiteren erhält der Ehepartner eine Erbschaftssteuer-Befreiung, wenn er beim Haus erben in der Immobilie weiterhin lebt und diesem steht auch ein so genannter Voraus zu.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und findet somit immer dann Anwendung, wenn die Ehegatten keine anderweitige vertragliche Vereinbarung wie zum Beispiel die Gütertrennung getroffen haben. Liegt kein Ehevertrag vor, handelt es sich bei dem ehelichen Güterstand somit stets um die Zugewinngemeinschaft. Grundsätzlich bleiben die beiden Ehegatten im Zuge dessen weiterhin Alleineigentümer ihres Vermögens, unabhängig davon, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Abgesehen von den getrennten Eigentumsansprüchen bedeutet dies ebenfalls, dass jeder Partner selbst über sein Vermögen verfügen kann und hierzu nicht auf die Zustimmung des Gatten angewiesen ist.
Auf den ersten Blick erscheint die Zugewinngemeinschaft somit der Gütertrennung zu entsprechen, aber dies ist in keinster Weise der Fall. Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass am Ende der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfindet. Im Zuge dessen haben die Ehegatten einen gegenseitigen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für das Vermögen, das der Gatte während der Ehe erworben hat. Im Falle einer Scheidung können die einstigen Eheleute den Zugewinnausgleich gerichtlich durchsetzen und werden somit trotz grundsätzlich getrenntem Vermögen am Vermögen des Ehegatten beteiligt. Endet die Ehe durch den Tod eines Partners, erhöht der Zugewinn beim Erben somit gewissermaßen die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehepartners.
Zugewinnausgleich und Erbschaft während der Ehe
Grundsätzlich gilt demnach sämtliches Vermögen, das ein Partner während der Ehe erworben hat, als Zugewinn und berechtigt die Eheleute zu einem gegenseitigen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe. So entsteht der Eindruck, dass auch Erbschaften eines Partners während der Ehe einen solchen Zugewinnausgleich zur Folge hätten, schließlich handelt es sich hierbei um ein zusätzliches Vermögen, das zu Beginn der Ehe noch nicht vorhanden war. Mit § 1374 BGB hat der deutsche Gesetzgeber Erbschaften in der Ehe zu einer Ausnahme erklärt und festgelegt, dass während der Ehe geerbtes Vermögen beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt.
Erbschaften in der Ehe und andere Güterstände
Die Zugewinngemeinschaft ist natürlich nicht der einzige in der Bundesrepublik Deutschland mögliche Güterstand innerhalb einer Ehe. Vereinbaren die Eheleute in einem Ehevertrag eine Gütertrennung, stellt sich nicht einmal die Frage, ob der Ehegatte am Erbe des anderen Partners beteiligt wird, schließlich werden die beiden Vermögen der Eheleute strikt getrennt. Im Gegensatz dazu sorgt eine Gütergemeinschaft dafür, dass sämtliches Vermögen beiden Ehegatten gehört. Dies hat zur Folge, dass auch die Erbschaft eines Gatten ins Ehevermögen einfließt und beiden Partnern jeweils zur Hälfte zusteht.
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