
Einhaltung der Termine beim Nachlassgericht
Praktisch sämtliche Behördengänge und amtliche Angelegenheiten sind an bestimmte Fristen gebunden, deren Einhaltung von immenser Wichtigkeit ist. Nur wer innerhalb des juristisch vorgegebenen zeitlichen Rahmens aktiv wird, kann sein Recht auch tatsächlich durchsetzen oder vermeiden, dass etwaige Strafgebühren oder andere Unannehmlichkeiten anfallen. Im Erbrecht gestaltet sich dies ebenso, weshalb Erben unbedingt die Termine und Fristen beim Nachlassgericht einhalten müssen, damit die Abwicklung des betreffenden Erbfalls ohne Probleme vonstattengehen kann. Besonders wichtig ist dies bei Erbschaften mit Auslandsbezug, das hier auch internationales Erbrecht mit einbezogen werden muss.
Da es sich bei vielen Terminen des deutschen Erbrechts um sogenannte Ausschlussfristen handelt, sollte man diesen besonders große Aufmerksamkeit schenken und bei Anfall einer Erbschaft im näheren Verwandten- oder auch Bekanntenkreis den Rat eines erfahrenen Experten einholen. Notare und Rechtsanwälte sind in dieser Hinsicht die idealen Ansprechpartner und bieten neben einer kompetenten Beratung auch juristischen Beistand in erbrechtlichen oder Erbfolge Angelegenheiten.
Wichtige Fristen beim Nachlassgericht
Auch wenn die Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen noch so groß ist, gilt es einige Fristen einzuhalten. So müssen die verschiedensten Dinge innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums geregelt werden, da den Hinterbliebenen ansonsten mitunter Nachteile entstehen könnten. Wer im Besitz des Testaments des verstorbenen Erblassers ist oder dieses beispielsweise beim Ausräumen der Wohnung findet, muss sich umgehend an das zuständige Nachlassgericht wenden und die betreffende Verfügung von Todes wegen, zumeist ist dies ein eigenhändig geschriebenes Testament, dort einreichen.
Da eine Erbschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich angenommen werden muss und sich somit die Annahme im Falle eines Stillschweigens automatisch vollzieht, muss man hinsichtlich der Ausschlagung unbedingt auf die gesetzlichen Fristen achten. Im Allgemeinen kann man sich innerhalb der ersten sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft ans Nachlassgericht wenden und dort mit einer persönlichen Erklärung das Erbe ausschlagen. Wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Erbe bei Anfall der Erbschaft im Ausland wohnhaft war, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Ein ebenfalls überaus wichtiger Termin beim Nachlassgericht tritt ein Jahr nach Anfall der Erbschaft ein. Bis dahin haben Berechtigte die Möglichkeit, gegen die letztwillige Verfügung des verstorbenen Erblassers anzugehen, indem sie diese anfechten und auf diese Art und Weise Widerspruch einzulegen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wird das betreffende Testament vom Nachlassgericht für unwirksam erklärt, wodurch sich die Erbfolge so gestaltet als hätte die letztwillige Verfügung nie existiert. Erlangt der Anfechtungsberechtigte erst nach einer gewissen Zeit Kenntnis vom Grund, beginnt die Anfechtungsfrist zu diesem Zeitpunkt. Als Anfechtungsberechtigter (§ 2080 BGB) gilt in der Regel derjenige, der von einer erfolgreichen Anfechtung des Testaments profitieren würde. Natürlich muss die betreffende Person dem Nachlassgericht gegenüber einen angemessenen Grund gemäß § 2078 ff BGB darlegen.
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